„Wie viel Gehalt und Pension bekommt ein Crailsheimer Oberbürgermeister?“ – Die Berechnung ist ein Puzzlespiel

Crailsheims Ex-Oberbürgermeister Andreas Raab ist seit dem 12. September 2009 im Ruhestand. InteressentInnen für das Amt des Oberbürgermeisters können noch bis Montag, 12. Oktober 2009, um 18 Uhr bei der Stadtverwaltung Crailsheim, ihre Bewerbung einreichen. Der künftige Oberbürgermeister der Stadt Crailsheim erhält ein ordentliches Gehalt. Bisher gibt es vier Bewerber.

Von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert

Undurchsichtige Regelungen bei Beamten-Besoldung und -Pension

Hohenlohe-ungefiltert will die Leserinnen und Leser an den Recherchen zur Ermittlung des Gehalts und der Pension von Oberbürgermeistern einer Großen Kreisstadt wie Crailsheim teilhaben lassen. Dies ist ein schwieriges Unterfangen. Verschiedene Anfragen hatte Hohenlohe-ungefiltert an die Stadt Crailsheim, das Regierungspräsidium Stuttgart und den Kommunalen Versorgungsverbands in Karlsruhe gestellt. Die Stadt Crailsheim äußert sich nicht dazu und verweist auf das RP Stuttgart und den Kommunalen Versorgungsverband. Deren Antworten sind a.) nicht leicht verständlich und erfordern b). viele weitere Recherchen. Deshalb kann dieser Artikel nur ein erster Versuch sein, Licht ins Dunkel der Beamtenbesoldung und der Pension eines Wahlbeamten zu bringen. Das hatden Charme eines Puzzlespiels. Wer die genaue Lösung für die Crailsheimer Oberbürgermeister hat, bitte sofort mit der Lösung bei Hohenlohe-ungefiltert melden.

Grundgehalt zwischen 7100 und 7400 Euro pro Monat

Der OB einer Stadt zwischen 30000 und 50000 Einwohnern befindet sich nach Angaben eines Sprechers des Regierungspräsidiums Stuttgart in der Besoldungsgruppe B5 oder B6. Eine vorläufige Recherche im Internet ergibt: Das entspricht einem Grundgehalt von 7312,93 (B5: Stand 11/2008) oder (B6: Stand 11/2008) 7726,30 Euro (www.personalrat-online.de/media/pdf/baden_wuerttemberg_besoldungstabellen_ab_01082008_btw_01112008.pdf). Dazu kommen noch Familienzuschlag, Urlaubsgeld, Zulagen und möglicherweise noch weiteres siehe: www.gew-bw.de/Additor/Binary1098/Besoldung-Beamte_bis0304.pdf

Ein Oberbürgermeister gehört demnach zu den Spitzenbeamten in Deutschland. Er verdient dann soviel wie Besoldungsgruppe B 5: Bundesbankdirektor, Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt, Ministerialdirigent, Oberfinanzpräsident, Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst, Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder; Besoldungsgruppe B 6: Botschafter, Bundesbankdirektor, Bundesbeauftragter für den Zivildienst, Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidiums, Direktor beim Bundesrechnungshof, Direktor beim Bundesverfassungsgericht, Präsident des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung, Generalkonsul, Ministerialdirigent in einem Bundesministerium als Leiter einer Unterabteilung, Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker, Admiralapotheker.

Wie sieht es mit den Pensionszahlungen an einen ausgeschiedenen Oberbürgermeister aus?

Hohenlohe ungefiltert hat beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in Karlsruhe nachgefragt und folgende Antworten erhalten:

Die Fragen lauteten: 1. Welchen Anteil an der Pension eines ausgeschiedenen Oberbürgermeisters muss eine Kommune tragen? Wie setzt sich solch eine OB-Pension zusammen?
1.1. In welcher Besoldungsstufe ist ein Oberbürgermeister in einer Großen Kreisstadt mit 33000 Einwohner? Wie hoch ist in solch einem Fall das Grundgehalt für einen verheirateten Amtsinhaber und welche weiteren Zulagen gibt es in einer Stadt wie Crailsheim?
2. Wird eine OB-Pension ausschließlich aus der kommunalen Versorgungskasse gezahlt – oder bezahlen die Kommunen mit?
3. Zahlt eine Kommune in solch eine Versorgungskasse nur während der Amtszeit eines Oberbürgermeisters ein – oder auch noch während der Zeit, in der der pensionierte OB nicht mehr für die Kommune arbeitet?

Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom „Kommunaler Versorgungsverband“ zu den Fragen 1 bis 3:
Die Umlage an den KVBW bemisst sich in einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage. Diese besteht
– aus den pauschalierten Dienstbezügen des lfd. Jahres (der Aktiven)
– aus dem Versorgungsaufwand des Vorjahres (der Versorgungsempfänger).
Der Vomhundertsatz beträgt im Jahr 2009 35 v.H.

Als Faustregel kann man sich also merken:
– Die Gemeinde bezahlt (2009) 35% der aktuellen Dienstbezüge als Umlage für den Aktiven.
– Nach Eintritt in den Ruhestand bezahlt sie (2009) ebenfalls 35% der (vom KVBW gezahlten) Versorgungsbezüge des ehemaligen Bürgermeisters.

4. Wie sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Frage, ab wann ein OB einen Pensionsanspruch hat?

Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom Kommunaler Versorgungsverband: Die Voraussetzungen für einen Eintritt oder eine Versetzung in den Ruhestand ergeben sich aus Ziff. 2, insb. 2.4 des beigefügten Merkblatts (siehe unten).

5. Darf ein ausgeschiedener OB zu seiner Pension hinzuverdienen, ohne dass dieser Zuverdienst von seiner Pension abegezogen wird? Wie sind hierbei die wichtigen Eckdaten?

Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom Kommunaler Versorgungsverband: Vgl. unser beigefügtes Merkblatt Einkommensanrechnung.

6. Welche der genannten ehemaligen Crailsheimer Oberbürgermeister sind pensionsberechtigt? Hellmut Zundel, Karl Reu, Georg Schlenvoigt, Andreas Raab? Ist auch der kommissarische Crailsheimer OB Maaß (1982/1983) OB-pensionsberechtigt?
7. Wie hoch sind derzeit (Stand 18. September 2009) die Kosten für die Pensionen der ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Crailsheim? Welchen Anteil hieran muss die Kommune tragen – wie hoch sind deren Kosten?

Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom Kommunaler Versorgungsverband: Der KVBW gibt keine Auskünfte in Personalangelegenheiten.

Weitere Informationen: www.lbv.bwl.de/vordrucke/2197.pdf

Zwei Merkblätter, die Hohenlohe-ungefiltert vom Kommunalen Versorgungsverband in Karlsruhe erhalten hat, im Wortlaut:

Merkblatt Beamtenversorgung
Stand Januar 2009
Einkommensanrechnung
für Versorgungsberechtigte
mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

Inhaltsübersicht Seite
1. Allgemeines 2
2. Sonderregelungen für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand 3
3. Anzeigepflichten 4

Hinweis
Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt und enthält aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Für
weitere und individuelle Fragen steht der KVBW gerne zur Verfügung. Soweit nachfolgend die männliche Form
verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein.

1. Allgemeines

Bezieht der Versorgungsberechtigte neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatz-
einkommen, erhält er daneben Versorgungsbezüge nur bis zur nachfolgend genannten Höchstgrenze
(§ 53 BeamtVG).

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Das Erwerbseinkommen wird nach dem Zuflussprinzip in monatlichen Beträgen angerechnet. Abtretungen und Pfändungen, die das zustehende Einkommen vermindern, sind für die Anrechnung unbeachtlich.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und vergleichbare Leistungen).

Die Anrechnung beginnt frühestens ab dem Zusammentreffen des Versorgungsbezugs mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, wird nur ein Erwerbseinkommen angerechnet, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (sog. Verwendungseinkommen). Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öf-
fentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im vorgenannten Sinne durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
anderer Weise beteiligt ist.

Als Höchstgrenze gelten (gegebenenfalls zzgl. des Unterschiedsbetrags zum Familienzuschlag, ein-
schließlich des Sonderbetrags)
• für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Be-
soldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
• für Waisen 40% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt des Versorgungsurhebers berechnet
• für Ruhestandsbeamte,
– die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder
– die als Schwerbehinderte wegen Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt
worden sind,
bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 75% der ruhgehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zzgl.
325 €. Bei den ersten sieben auf den 31.12.2002 folgenden linearen Anpassungen sind die maßge-
benden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zur Berechnung der Höchstgrenze mit den sich schrittweise
vermindernden Anpassungsfaktoren nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 zu vervielfältigen.
Ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Dienst- und Versorgungs-
bezüge beträgt die Höchstgrenze 71,75%.

Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20% seines Versorgungsbezugs zu
belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besol-
dungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge bestimmen, oder eines sonstigen in der Höhe vergleichbaren Verwendungsein-
kommens.

Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand ein Erwerbseinkommen, das kein Verwendungsein-
kommen ist, oder ein Erwerbsersatzeinkommen, ruhen die Versorgungsbezüge lediglich um 50% des Be-
trags, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen die Höchstgrenze überschreiten.

Beispielsfälle (zur Vereinfachung wurde nur mit pauschalierten Beträgen – insbesondere ohne Anpassungsfaktor – gerechnet)

Beispiel 1  wegen Erreichens einer Altersgrenze im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe  4.000,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen  5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.000,00 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.000 €)  2.000,00 €

Beispiel 2  wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe 4.000,00 €
75% hieraus (3.000 €) zzgl. 325 €  3.325,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen  5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.675,00 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.675 €)  1.325,00 €

2. Sonderregelungen für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand

Für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gelten beim Bezug von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
abweichende Vorschriften.

Bei der Verwendung eines Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand im öffentlichen Dienst gilt § 53
BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Danach wird das Ruhegehalt neben dem Ver-
wendungseinkommen nur bis zur Höchstgrenze (ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet) gezahlt. Es gibt weder die Mindestbelassung
von 20% der Versorgungsbezüge noch die verminderte Höchstgrenze bei Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung.

Beispiel 3  im Ruhestand mit Verwendungseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe  4.000,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen  5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.000,00 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.000 €)  2.000,00 €

Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätig-
keit außerhalb des öffentlichen Dienstes, ruhen die Versorgungsbezüge nach § 66 Abs. 7 i.V.m. § 53
Abs. 10 BeamtVG um 50% des Betrages, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen die
Höchstgrenze überschreiten. Dabei ist dem Versorgungsempfänger mindestens ein Betrag in Höhe von
20% der Versorgungsbezüge zu belassen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähig-
keit oder Schwerbehinderung gilt die verminderte Höchstgrenze.

Beispiel 4 wegen Erreichens einer Altersgrenze oder Ablauf der Amtszeit im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe  4.000,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 6.000,00 €
Gesamteinkommen  9.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 5.000,00 €
Anrechnung (50% aus 5.000 €) 2.500,00 €
verbleiben (3.000 € ./. 2.500 €)  500,00 €
mindestens jedoch zu belassen (20% aus 3.000 €)  600,00 €

Beispiel 5  wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe 4.000,00 €
75% hieraus (3.000 €) zzgl. 325 €  3.325,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen  5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.675,00 €
Anrechnung (50% aus 1.675 €) 837,50 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 837,50 €)  2.162,50 €

3. Anzeigepflichten

Versorgungsberechtigte haben gem. § 62 Abs. 2 BeamtVG dem KVBW den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen.

Der Mitteilung sind entsprechende Nachweise über die Art der Beschäftigung oder Tätigkeit sowie über die Höhe der Einkünfte beizufügen. Bitte beachten Sie, dass über die Anwendung der Ruhensvorschriften, den Umfang einer Ruhensregelung sowie die Anwendung der Übergangsregelungen ausschließlich
der KVBW entscheidet. Bei Zweifeln zur Anzeigepflicht und zum anzuwendenden Recht wird zur Vermei-
dung von möglichen Überzahlungen dringend empfohlen, die Angelegenheit mit dem KVBW abzuklären.

Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind Sie zur Rückzahlung zu viel gezahlter Ver-
sorgungsbezüge verpflichtet. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung kann nicht geltend gemacht
werden.

Merkblatt Beamtenversorgung
Stand Mai 2009
(BW037532)
Die Versorgung der kommunalen Beamten
in Baden-Württemberg

Inhaltsübersicht Seite
1. Allgemeines 2
2. Eintritt in den Ruhestand 2
2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 2
2.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze 2
2.3 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 2
2.4 Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit 3
3. Ruhegehaltsberechnung 4
3.1 Allgemeines 4
3.2 Wartezeit 4
3.3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 4
3.4 Ruhegehaltfähige Dienstzeit 5
4. Höhe des Ruhegehalts 5
4.1 Ruhegehaltssatz 5
4.2 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 6
4.3 Ruhegehalt 7
4.4 Versorgungsabschlag 7
4.5 Mindestversorgung 8
4.6 Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 8
5. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte 8

Hinweis

Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt und enthält aus Gründen der besseren Über-
sichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Für weitere
und individuelle Fragen steht der KVBW gerne zur Verfügung. Soweit nachfolgend die männliche Form verwen-
det wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein.

1. Allgemeines
Das Alterssicherungssystem der Beamten ist Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamten-
tums (Art. 33 Abs. 5 GG). Anspruchsvoraussetzungen, Art und Höhe der Versorgungsbezüge der Beam-
ten und ihrer Hinterbliebenen waren bisher bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
geregelt. Mit der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht am
1.9.2006 auf die Bundesländer übertragen. Das BeamtVG gilt in der bis dahin geltenden Fassung für die
Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unter-
stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts solange weiter, bis es durch
Landesrecht ersetzt wird. Es findet entsprechende Anwendung auf Kirchenbeamte und privatrechtlich
Beschäftigte, soweit dies bestimmt oder vereinbart ist. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf
die Beamten im kommunalen Dienst.

Versorgungsbezüge sind insbesondere
• das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag
• der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
• der Erhöhungsbetrag zur Mindestversorgung
• der Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag
• die Hinterbliebenenversorgung (vgl. Merkblatt „Versorgungs- und Beihilfeleistungen im Todesfall“)
• die Unfallfürsorge (vgl. Merkblatt „Unfallfürsorge“)
• die Kinder- und Pflegezuschläge (vgl. Merkblatt „Kindererziehungszeiten“).

Zu den Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen auf das Ruhegehalt vgl. Merkblatt „Freistellungen vom Dienst“.

2. Eintritt in den Ruhestand
Die wesentlichen statusrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind seit 1.4.2009
bundeseinheitlich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Ergänzend gelten verschiedene, insbe-
sondere verfahrensrechtliche Regelungen des Landesbeamtengesetzes (LBG) weiterhin. Näheres hierzu
ergibt sich aus den Hinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung von Vorschrif-
ten des LBG nach Inkrafttreten des BeamtStG. Diese Hinweise enthalten in der Anlage eine Zusammen-
stellung der weiterhin anzuwendenden Vorschriften des LBG und sollen das Arbeiten bis zur Anpassung
es LBG an das BeamtStG erleichtern (www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/de/Allgemeines/83466).

Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht nur, wenn das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung
n den Ruhestand endet.

Kein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht bei
• Entlassung
• Verlust der Beamtenrechte und
• Entfernung aus dem Dienst nach disziplinarrechtlichen Vorschriften.
Der Beamte ist in diesen Fällen für die Zeit des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, ggf. auch bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachzuversichern, vgl. Merkblatt
„Nachversicherung“.
Beamte auf Widerruf und Ehrenbeamte treten nicht in den Ruhestand.

2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes
Beamte auf Lebenszeit (§ 50 LBG) und Beamte auf Zeit (Landräte, Beigeordnete, §§ 130ff LBG)
treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden; mit Zu-
stimmung des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zur Vollendung des
68. Lebensjahres hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem
sie das 60. Lebensjahr vollenden, §§ 146, 150 LBG.

Hauptamtliche Bürgermeister treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
68. Lebensjahr vollenden, § 134 Nr. 2 LBG.

2.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze
Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Zeit (auch hauptamtliche Bürgermeister) können auf schrift-
lichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
• das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
• schwerbehindert i.S.v. § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sind (Grad der Behinderung von
mindestens 50%) und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

2.3 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Zeit (auch hauptamtliche Bürgermeister) sind in den
Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen
Gründen ihre Dienstpflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen können (Dienstunfähigkeit). Als dienst-
unfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, soweit keine Aussicht besteht, dass
die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist, § 26 BeamtStG,
§ 53 LBG.

Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung
oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veran-
lassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind, § 28 BeamtStG. Beamte auf
Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig
geworden sind.

Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn eine
anderweitige Verwendung möglich ist, d.h. wenn ein anderes Amt derselben oder einer anderen
Laufbahn übertragen werden kann. Hierbei ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustim-
mung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens
demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die
gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung
für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen
Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann (auch ohne seine Zustimmung) zur Vermeidung sei-
ner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes auch eine geringerwertige Tä-
tigkeit im Bereich desselben Dienstherren übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung
nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen
Tätigkeit zumutbar ist, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG.

Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll auch dann abge-
sehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch wäh-
rend mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, § 27 BeamtStG
(begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herab-
zusetzen. Mit Zustimmung des Beamten ist eine Verwendung in einer nicht dem bisherigen Amt
entsprechenden Tätigkeit möglich.

Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen ge-
sundheitlichen Anforderungen für den Feuerwehrdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten
ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Feuerwehr-
dienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit
diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt, §§ 145,
150 LBG.

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt entweder auf Antrag des
Beamten (§ 54 LBG) oder auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten (§ 55 LBG).

Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter kann nach Wiederherstellung
der Dienstfähigkeit auf seinen Antrag erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, falls nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Auf Veranlassung des früheren Dienstherrn ist dies
nur möglich, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens
demselben Grundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere
Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen. Unter Übertragung eines Amtes der früheren Laufbahn kann auch eine geringerwer-
tige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Ver-
wendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der
früheren Tätigkeit zumutbar ist. Die erneute Berufung ist auch in den Fällen der begrenzten Dienst-
fähigkeit möglich (§ 29 BeamtStG).

2.4 Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit
Der Beamte auf Zeit tritt gem. § 131 LBG nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er
• eine ruhegehaltfähige Beamtendienstzeit i.S.v. § 6 BeamtVG von 18 Jahren erreicht und das
45. Lebensjahr vollendet hat oder
• als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren erreicht hat oder
• das 63. Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 6 Jahren
erreicht hat. Für Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte tritt das 60. Lebensjahr an die
Stelle des 63. Lebensjahres, § 134 Nr. 5, § 136 Satz 2, § 137 Nr. 2 LBG.

Der Beamte auf Zeit tritt nach Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, wenn er der Aufforde-
rung der obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Be-
dingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Dies gilt nicht für
• Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 63. Lebensjahr vollendet haben
• hauptamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte, die am Tag der Beendigung der
Amtszeit das 57. Lebensjahr vollendet haben
• hauptamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte, die eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat oder Amtsverweser von 16 Jahren erreicht haben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt der Beamte auf Zeit in den Ruhestand – auch dann, wenn
er nach Wiederwahl sein bisheriges Amt fortführt. Setzt ein Beamter auf Zeit in einer weiteren
Amtszeit sein Amt, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, fort (z.B. ein wiedergewählter Bür-
germeister)
• wird das Einkommen aus dem fortgeführten Amt nach § 53 BeamtVG auf die Versorgung ange-
rechnet mit der Folge, dass der Versorgungsanspruch grundsätzlich in vollem Umfang ruht, vgl.
Merkblatt „Einkommensanrechnung“;
• kann er jederzeit seine Entlassung beantragen mit der Folge, dass die in der früheren Amtszeit
begründete Versorgungsanwartschaft zur Auszahlung kommt. Dabei erhöht sich die ruhegehalt-
fähige Dienstzeit um die in der neuen Amtszeit bis zur Entlassung zurückgelegte Zeit gem.
§ 7 BeamtVG; maßgebend sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes, aus
dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist;
• entstehen grundsätzlich mehrere Versorgungsansprüche, wobei der neuere Anspruch nach
§ 54 BeamtVG zum Ruhen des älteren Anspruchs führt, vgl. Merkblatt „Rentenanrechnung und
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge“.
Wir empfehlen, vor jeder persönlichen Entscheidung mit uns Verbindung aufzunehmen.

Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeit-
punkt entlassen. Er kann ein Übergangsgeld (§ 47 BeamtVG) erhalten; zuständig für die Zahlung ist
der Dienstherr. Soweit kein Aufschubgrund i.S.v. § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegt, führt der KVBW die
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch.

3. Ruhegehaltsberechnung
3.1 Allgemeines
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfä-
higen Dienstzeit berechnet.

3.2 Wartezeit
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, § 4
Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 32 BeamtStG. In die Wartezeit einzurechnen sind die ruhegehaltfähige
Zeit von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten nach §§ 8 bis 10
BeamtVG.

Die Wartezeit gilt nicht, wenn der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist.

3.3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind (§ 5 BeamtVG)
• das Grundgehalt
• der Familienzuschlag der Stufe 1
• sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind und zuletzt
zugestanden haben
• ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgrup-
pe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört und hat er die Dienstbezüge dieses oder
eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens
2 Jahre erhalten, so sind grundsätzlich nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfä-
hig, § 5 Abs. 3 BeamtVG (Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04).

Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls wird beim
Grundgehalt die Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhe-
tand wegen Erreichens der Altersgrenze erreicht hätte (i.d.R. also die Endstufe).
s

Zum 01.01.2008 wurde die Sonderzahlung mit dem Satz für Beamte im Dienst von 4,17 % in die
Besoldung integriert. Für die Versorgungsempfänger werden bei der Versorgungsberechnung die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Faktor 0,984 angepasst; damit wird die seit 01.04.2007
auf 2,5 % verminderte Höhe der Sonderzahlung berücksichtigt; der Familienzuschlag ist hiervon
nicht betroffen.

3.4 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Das Beamtenversorgungsgesetz unterscheidet zwischen
• Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten
• Zeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen
• Zeiten, die auf Antrag als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Zeiten vor dem 17. Lebensjahr sind nicht ruhegehaltfähig.

• Nach § 6 BeamtVG sind Dienstzeiten als Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf
Widerruf kraft Gesetzes ruhegehaltfähig, nicht jedoch Zeiten als Ehrenbeamter. Die Zeit einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig; sie kann ausnahms-
weise als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs
schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-
sen dient.
• Zeiten des berufs- und nichtberufsmäßigen Wehrdienstes oder Zivildienstes gelten nach den
§§ 8 und 9 BeamtVG als ruhegehaltfähig.
• Als ruhegehaltfähig sollen nach § 10 BeamtVG auch die Zeiten als Angestellter oder Arbeiter
im öffentlichen Dienst, die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis abgeleis-
tet wurden und ohne eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zur Ernennung ge-
führt haben, berücksichtigt werden.
• Nach § 11 BeamtVG können die dort genannten sonstigen Zeiten (z. B. einer Tätigkeit als
Rechtsanwalt oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei kommunalen Spitzenverbänden oder ih-
ren Landesverbänden) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
• Nach § 12 BeamtVG kann auch die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-
schriebenen Ausbildung berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulaus-
bildung einschließlich der Prüfungszeit jedoch nur bis zu 3 Jahren, § 12 Abs. 1 BeamtVG. Bei
anderen als Laufbahnbewerbern können diese Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-
den, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind, § 12 Abs. 4 BeamtVG.
Für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr können anstelle der vorgeschriebenen Ausbil-
dung Zeiten einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis
zu 5 Jahren berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind,
§ 12 Abs. 2 BeamtVG.
• Zeiten, während denen ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine
Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die
Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von 4 Jahren, die
Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 3 Jahren
berücksichtigt werden, § 66 Abs. 9 BeamtVG.

Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres
erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um 2/3 der Zeit vom Eintritt des Versorgungsfalles bis
zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, § 13 Abs. 1 BeamtVG (sog. Zu-
rechnungszeit).

4. Höhe des Ruhegehalts
4.1 Ruhegehaltssatz
Der Ruhegehaltssatz ermittelt sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Ruhegehaltfähige
Dienstzeit Aktuelles Recht
(Jahre) Ruhegehaltssatz ( % )
1 1,88
2 3,75
3 5,63
4 7,50
5 9,38
6 11,25
7 13,13
8 15,00
9 16,88
10 18,75
11 20,63
12 22,50
13 24,38
14 26,25
15 28,13
16 30,00
17 31,88
18 33,75
19 35,63

Ruhegehaltfähige Dienstzeit Aktuelles Recht
20 37,50
21 39,38
22 41,25
23 43,13
24 45,00
25 46,88
26 48,75
27 50,63
28 52,50
29 54,38
30 56,25
31 58,13
32 60,00
33 61,88
34 63,75
35 65,63
36 67,50
37 69,38
38 71,25
39 73,13
40 75,00

Für Beamte auf Zeit gilt zusätzlich eine besondere Ruhegehaltsskala, sofern sie beim Eintritt in
den Ruhestand eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 10 vollen Jahren zurückgelegt haben. Dabei
werden nur volle Jahre der Amtszeit als Beamter auf Zeit berücksichtigt. Der danach ermittelte Ru-
hegehaltssatz kommt nur dann zur Anwendung, wenn er für den Beamten günstiger ist als der nach
der vorhergehenden Tabelle ermittelte Ruhegehaltssatz.

Amtszeit  Aktuelles Recht
(Jahre) Ruhegehaltssatz ( % )
8 35
9 37
10 39
11 41
12 43
13 45
14 47
15 49
16 51
17 53
18 55
19 57
20 59
21 61
22 63
23 65
24 67
25 69
26 71
27 73
28 75

Für am 31.12.1991 vorhandene Beamte gelten darüber hinaus langfristige Übergangsregelungen.

4.2 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Das Ruhegehalt wird nach § 14a BeamtVG vorübergehend auf Antrag unter bestimmten Voraus-
setzungen erhöht, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand
getreten ist und
• bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
• wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder wegen Erreichens einer be-
sonderen Altersgrenze und der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist
(z.B. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes oder feuerwehrtechnische Beamte)
• einen Ruhegehaltssatz von 70 % (ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden allgemeinen
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge: 66,97 %) noch nicht erreicht hat und
• keine Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus
Land- und Forstwirtschaft sowie aus kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosen-
geld) von durchschnittlich mehr als 325 € im Monat erzielt.

Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das
65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
• eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor
dem Beginn der Rente, oder
• nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mit-
geteilt wird, oder
• ein die Freigrenze übersteigendes Einkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Erwerbstätigkeit.

Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von
3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt
des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die
Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. Es wird empfohlen, unverzüglich einen formlosen
Antrag zu stellen. Dem Antrag ist ggf. ein Versicherungsverlauf oder der Name des zuständigen
Rentenversicherungsträgers und die Versicherungsnummer beizufügen.

4.3 Ruhegehalt
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz ergeben das monatliche
Ruhegehalt. Es ist grundsätzlich steuerpflichtig.

Das Ruhegehalt kann sich erhöhen um
• den Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag
• die Kinder- und Pflegezuschläge (vgl. Merkblatt „Kindererziehungszeiten“).

Das Ruhegehalt kann sich z.B. vermindern
• um einen Versorgungsabschlag – vgl. Ziff. 4.4 –
• beim Bezug von Renten und weiteren Versorgungsbezügen, vgl. Merkblatt „Rentenanrechnung“
• beim Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, vgl. Merkblatt „Einkommensanrech-
nung“
• nach einer Ehescheidung.

Zu den Besonderheiten im Falle eines Dienstunfalls vgl. Merkblatt „Unfallfürsorge“.

4.4 Versorgungsabschlag
Bei einer Versetzung in den Ruhestand gem. Ziff. 2.2 und 2.3 vermindert sich das Ruhegehalt nach
§ 14 Abs. 3 BeamtVG um einen Versorgungsabschlag. Er wird für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhe-
stands erhoben. Soweit sich kein volles Jahr ergibt, sind die einzelnen Tage des vorgezogenen Ru-
hestands durch 365 zu teilen und unter Anwendung der sog. kaufmännischen Rundung auf zwei
Stellen nach dem Komma zu berechnen. Der Versorgungsabschlag beträgt in jedem Fall höchstens
10,8 %.

Der Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (Bruttobetrag), nicht den Ruhegehaltssatz. Der
Abschlag gilt für die gesamte Bezugsdauer des Ruhegehalts. Das um den Versorgungsabschlag
geminderte Ruhegehalt ist Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenversorgung.
a) Versetzung in den Ruhestand wegen Vollendung des 63. Lebensjahrs
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des
Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze (i.d.R. 65. Lebensjahr) erreicht,
in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag wird bis zum Ablauf des Monats der
Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet. Er wird somit nicht erhoben, wenn ein hauptamtli-
cher Bürgermeister mit Ablauf des 65. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird.
b) Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung und Vollendung des
60. Lebensjahrs
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des
Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Ein Versor-
gungsabschlag wird somit nicht erhoben, wenn der Ruhestand erst nach Ablauf des Monats
beginnt, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird.
Für am 01.01.2001 vorhandene Beamte wird ein Versorgungsabschlag nicht erhoben, wenn sie
vor dem 16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 bereits schwerbehindert sind.
c) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des
Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Ein Versor-
gungsabschlag wird somit nicht erhoben, wenn der Ruhestand erst nach Ablauf des Monats
beginnt, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird. Die Zurechnungszeit – um welche sich die
ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht – beträgt zwei Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand
bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.

Bei Feuerwehrbeamten, für die gem. §§ 146, 150 LBG die vorgezogene gesetzliche Alters-
grenze des vollendeten 60. Lebensjahres gilt, vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für je-
des Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet,
in den Ruhestand versetzt wird.

Bei Wahlbeamten auf Zeit (hauptamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte) entfällt
der Versorgungsabschlag gem. § 66 Abs. 6 BeamtVG, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit das
Amt weiterführen, obwohl sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet waren (§ 134 Nr. 6 Satz 3 LBG)
und mit Ablauf der (vorangegangenen) Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erwor-
ben hatten. In diesem Fall ist die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats
der Vollendung des 60. Lebensjahres jedoch nur zu einem Drittel als Zurechnungszeit nach
§ 13 BeamtVG zu berücksichtigen.

Kein Versorgungsabschlag ist zu erheben beim Eintritt eines Beamten auf Zeit in den Ruhestand
nach Ablauf der Amtszeit sowie bei Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes wegen Erreichens der
Altersgrenze. Ebenso entfällt ein Versorgungsabschlag beim Bezug von Unfallruhegehalt.

4.5 Mindestversorgung
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogenes
Mindestruhegehalt) oder, wenn dies günstiger ist, 65 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt). Zum Min-
destruhegehalt wird ggf. der Unterschiedsbetrag im Familienzuschlag für Kinder gezahlt. Das amts-
bezogene Mindestruhegehalt ist Grundlage für das Mindestwitwengeld und das Mindestwaisengeld.

Auf die Mindestversorgung besteht ein Rechtsanspruch, soweit sie nicht durch Gesetz ausge-
schlossen ist. Keinen Anspruch auf Mindestversorgung haben z.B. Beamte, die allein wegen langer
Freistellungszeiten ein Ruhegehalt erdient haben, das unter der Mindestversorgung liegt, es sei
denn, sie sind wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

4.6 Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erfolgt eine dauerhafte Absenkung des Versor-
gungsniveaus. Die Absenkung erfolgt in einer Übergangsphase stufenweise, indem die der Versor-
gungsberechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei den ersten sieben line-
aren Anpassungen nach dem 31.12.2002 mit einem sich schrittweise vermindernden Anpassungs-
faktor vervielfältigt werden:

Anpassung nach dem 31.12.2002 wirksam ab Anpassungsfaktor
1.   01.04.2003 /
01.07.2003 0,99458
2. 01.04.2004 0,98917
3. 01.08.2004 0,98375
4. 01.01.2008 0,97833
5.   01.08.2008 /
01.11.2008 0,97292
6. 01.03.2009 0,96750
7. 01.03.2010 0,96208

Bei der achten Anpassung nach dem 31.12.2002 wird der im Einzelfall maßgebende Ruhegehalts-
satz mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt und gilt in der sich danach ergebenden Höhe als neu
festgesetzt; gleichzeitig entfällt der bisherige Anpassungsfaktor zur Absenkung der ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge. Der bisherige (individuelle) Ruhegehaltssatz vermindert sich entsprechend, z.B.
wird der Höchstruhegehaltssatz von 75 % auf 71,75 % absinken. Die Absenkung gilt auch für Be-
amte auf Zeit; der sich aus den Amtsjahren als Beamter auf Zeit ergebende jährliche Steigerungs-
satz (Amtszeit-Skala für Zeitbeamte) reduziert sich von 2 % auf 1,91333 %.

Diese Regelungen gelten für sämtliche Versorgungsempfänger (die vorhandenen wie auch künfti-
ge) und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene. Von der Absenkung ausgenommen sind die
Mindestversorgung und die Unfallversorgung.

5. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte
Einem Beamten auf Lebenszeit, der die Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt, sowie einem Beamten auf
Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wird, kann ein Unter-
haltsbeitrag in Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, § 15 BeamtVG. Gleiches gilt nach § 66 Abs. 5
BeamtVG für einen Beamten auf Zeit, der die Wartezeit nicht erfüllt und wegen Dienstunfähigkeit entlas-
sen wird.

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Die Krankmacher

Ärzte und Krankenkassen plündern den Gesundheitsfonds: Scheinerkrankungen breiten sich aus, Milliardenbeträge werden mit Hilfe manipulierter Diagnosen falsch verteilt.

Gefunden von Axel Wiczorke, Hohenlohe-ungefiltert

Das Gesundheitswesen steht dem Bankenwesen offensichtlich in nichts nach! Bereicherung auf Kosten der Allgemeinheit nennt man so was!

„Die Kosten für das Medizinwesen sind auf den höchsten Stand aller Zeiten geklettert. Mehr als 107 Milliarden Euro schüttete der Fonds in den ersten acht Monaten aus. Etwa 170 Milliarden Euro werden es am Jahresende sein, etwa 10 Milliarden Euro mehr als 2008. Der Betrag entspricht mehr als der Hälfte des Bundesetats.

Die jüngste Gesundheitsreform entfaltet ihre vollen Auswirkungen auf das deutsche Medizinwesen – und die sind ernster, als Kritiker befürchtet hatten. Das neue System verleitet Ärzte und Krankenkassen in großem Stil dazu, die Versicherten in Kranke zu verwandeln.

Seit das Gesetz vor neun Monaten in Kraft trat, nimmt die Zahl der Siechen und Gebrechlichen auf rätselhafte Weise zu. Es wird therapiert und diagnostiziert wie nie zuvor. Und niemand, so scheint es, achtet auf die Kosten.

Die Arzneimittelausgaben stiegen zuletzt um etwa fünf Prozent, die Krankenhauskosten um knapp sechs Prozent, die Ausgaben für ambulante Behandlungen um gut sieben. Herz-Kreislauf-Beschwerden verbreiten sich in einem Tempo, das man bislang nur von hochansteckenden Infekten kannte. Die Zahl chronischer Erkrankungen wie Asthma und Reflux ist auf gespenstische Weise nach oben geschnellt.

Die Ursache dieser Entwicklung steckt im hochkomplexen Regelwerk, das sich Union und SPD in der vergangenen Legislaturperiode zur Neuordnung der Geldströme im Gesundheitswesen ausgedacht haben. Seither bekommen die Versicherungen für jeden Patienten eine Pauschale, zugleich erhalten Kassen mit vielen Kranken mehr Geld als solche mit vielen Gesunden. So wollte die Große Koalition dafür sorgen, dass der Wettbewerb der Krankenkassen nach fairen Bedingungen verläuft. An sich war es eine gute Idee.

Bei der konkreten Umsetzung freilich hat man es wie so oft vermasselt. Entgegen den Ratschlägen ihrer eigenen Experten setzten Union und SPD eine Liste von 80 Krankheiten fest, für die es Extrazuschüsse aus dem Fonds gibt. Es sind seltene darunter wie Hämophilie und Massenleiden wie Bluthochdruck. Manche Krankheiten sind akut, wie die Lungenentzündung, andere chronisch, etwa Diabetes. Sogar die ganz normale Schwangerschaft schaffte es auf die Liste – aufgrund welcher Systematik, weiß niemand.

Bei Ärzten und Krankenkassen hat sich seither ein fundamentaler Sinneswandel vollzogen. Im Mittelpunkt ihrer Bemühungen steht nicht mehr der möglichst gesunde Mensch, sondern, ganz im Gegenteil, der möglichst kranke. Die Prämisse folgt dem alten Medizinerwitz: Niemand ist wirklich gesund, er ist allenfalls noch nicht ausreichend untersucht.

Es gilt, den Gesundheitsfonds nach Kräften auszuplündern, bevor es die anderen tun. Um möglichst hohe Zuschüsse zu kassieren, setzt jede einzelne Krankenkasse alles daran, ihre Versicherten im Zweifel lieber immer etwas zu krank als zu gesund erscheinen zu lassen. Millionen Versichertendaten werden unter dem Aspekt der „Erlösoptimierung“ geprüft, wie es in einem Leitfaden für AOK-Mitarbeiter heißt. Ideal sind dabei Krankheiten, die niedrige Behandlungskosten verursachen, gleichzeitig aber mit hohen Zuschlägen aus dem Gesundheitsfonds belohnt werden. (…)

Die Ärzte haben sich der Entwicklung bislang nicht in den Weg gestellt, im Gegenteil. Der bayerische Hausärzteverband, dem im Freistaat etwa 75 Prozent aller Hausärzte angehören, hat sich mit der AOK Bayern zusammengetan. Der Vertrag sieht vor, dass die AOK etwa doppelt so hohe Honorare zahlt wie früher üblich. Umgekehrt sollen die Ärzte der AOK helfen, den Gesundheitsfonds anzuzapfen.

http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,653048,00.html

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Report Mainz vom 05.10.2009

Gefunden von Axel Wiczorke, Hohenlohe-ungefiltert

Hier die Themen:

1. Pflege-TÜV absurd – Warum die ersten Bewertungen von Pflegeheimen völlig nutzlos sind. Mehr als 10.000 Pflegeheime in Deutschland. Da ist die Idee eines Pflege-TÜVs, der solche Einrichtungen benotet eigentliche eine gute Sache. Demnächst werden die ersten Prüfberichte veröffentlicht, doch unser Pflegeexperte schlägt Alarm.

2. Rentenlotterie – Warum es bei falschen Rentenbescheiden kaum Entschädigung gibt. Tausenden Senioren wurden falsche Rentenbescheide zugestellt und bekamen dadurch zu wenig Rente. Doch obwohl die Rentenversicherung den Fehler inzwischen eingestanden hat, ist ein Großteil des Geldes futsch.

3. Festung Europa – Wie die EU Flüchtlinge mit allen Mitteln fern hält. Immer mehr Flüchtlinge ertrinken vor den Toren Europas. Viele dieser Menschen sterben, weil sie nach tagelanger Reise zur Umkehr gezwungen wurden. Dabei untersagt die Europäische Menschenrechtskonvention die Zurückweisung von Flüchtlingen.

4. Terrorangst nach der Bundestagswahl – Wie Al Kaida in Deutschland Attentäter rekrutiert. In den letzten Wochen rückte Deutschland verstärkt ins Visier terroristischer Propaganda-Abteilungen. Pünktlich zum Tag der Einheit tauchten auch Dschihadisten aus Deutschland, die in Pakistan ausgebildet wurden und für den Kampf gegen Ungläubige werben.

http://www.swr.de/report/-/id=233454/did=5304004/pv=video/gp1=5458046/nid=233454/hflq0k/index.html

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Renditen für Altersvorsorge im Sinkflug

>Fast zwei Jahrzehnte hat Helmut Trübe aus Ahrensburg in seine Lebensversicherung eingezahlt, 2400 Euro pro Jahr. Sein Vermittler von der Generali hatte ihm vor 19 Jahren vorgerechnet, was er einmal ausgezahlt bekommen sollte: 162 858 Mark (83 268 Euro). Doch als Zahltag war, kam die Überraschung: Nur 65 000 Euro bekam der 70-Jährige überwiesen – 22 Prozent weniger als erwartet. „Die Beschwerden über sinkende Ablaufleistungen nehmen massiv zu“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Wir haben rund 100 abgelaufene Policen nachgerechnet und sind nur noch auf eine Rendite von gut drei Prozent gekommen.“<

Gefunden von Axel Wiczorke, Hohenlohe-ungefiltert

Sehr gute Zusammenfassung der Problematik im Hamburger Abendblatt:
„Die Finanzkrise offenbarte, wie extrem abhängig die Versicherungen von den Banken sind. Rund 60 Prozent ihrer festverzinslichen Anlagen haben die Versicherer bei den Banken, schätzt die Ratingagentur Fitch. Ein Zusammenbruch der inzwischen verstaatlichen Hypo Real Estate wäre für die Kunden der Lebensversicherer zur Katastrophe geworden. „Ohne Stützungen des Staates für die Banken wäre die Altersvorsorge der Deutschen extrem gefährdet gewesen“, sagt Reiner Will, Geschäftsführer der Ratingagentur Assekurata. Er sieht kaum Alternativen für das große Engagement der Lebensversicherer bei den Banken. „Sie waren in der Vergangenheit sehr bonitätsstarke Schuldner und wurden deshalb von den Versicherern bevorzugt“, sagt Daniela Röben vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV). Ein Vorteil dieser Anlagen: Im Gegensatz zu Unternehmensanleihen drohen bei Schuldscheindarlehen der Banken keine Kursverluste, die abgeschrieben werden müssen.“

http://www.abendblatt.de/wirtschaft/article1215544/Renditen-fuer-Altersvorsorge-im-Sinkflug.html

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Nachträge zur Wahl von ver.di und attac

Gefunden von Axel Wiczorke, Hohenlohe-ungefiltert

Hier geht es zur ver.di Analyse der Bundestagswahl und der Landtagswahlen. Besonders interessant ist, dass die CDU allein in Baden-Württemberg 10 Überhangmandate ergattert hat.

http://www.nachdenkseiten.de/upload/pdf/091007_Ergebnisse_Bundestagswahl_Landtagswahlen.pdf

Die Attac-Demokratieumfrage 2009: Mit dem Ergebnis der Bundestagswahl 2009 haben sich erneut deutliche Defizite der parlamentarischen Demokratie gezeigt. Die Wahl wurde letztlich durch die Nichtwähler als zahlenmäßig stärkste Gruppe entschieden. Die erneut stark gesunkene Wahlbeteiligung stützt diese These. Was der Wähler letztlich will, kann dem Ergebnis nicht entnommen werden. Der Fragenkatalog von Attac aus 12 Fragen, kann vielleicht mehr Erkenntnis ans Licht bringen. Mit einer Laufzeit bis Ende Februar 2010 soll dem Rechnung getragen werden. Das Ergebnis wird im März 2010 veröffentlicht.

http://www.attac-medien.de/downloads/demoumfrage.pdf

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Der parteilose Gerald Widerspick (49) will Oberbürgermeister in Crailsheim werden – Er ist der vierte Kandidat

Gerald Widerspick.

Gerald Widerspick.

Der in Crailsheim wohnende selbständige Unternehmer Gerald Widerspick (49) bewirbt sich als (vierter) Kandidat um das Oberbürgermeisteramt in Crailsheim.

Pressemitteilung der Stadtverwaltung Crailsheim

Selbstständiger Unternehmer

Gerald Widerspick wohnt seit 1997 mit seiner Familie in Crailsheim. Geboren in Schwarzenbruck/Nürnberg, seit 15 Jahren verheiratet mit Ehefrau Silke (Wiesbaden). Er hat drei Kinder (14, 12, 10 Jahre jung), welche in Crailsheim zur Schule gehen. Gerald Widerspick ist konfessionslos, in einer evangelisch-katholischen Großfamilie aufgewachsen. Seine Frau und die Kinder sind evangelisch.

Maschinenbauer mit Aufbaustudium Wirtschaftswissenschaften

Nach seiner schulischen Ausbildung hat er zunächst eine Berufslehre Metall absolviert und gearbeitet. Gefolgt ist ein Studium Maschinenbau an der Fachhochschule und eine Laufbahn in der Industrie vom Technischen Angestellten (1997) bis in die Geschäftsführungsebene (2001). Ein Aufbaustudium Wirtschaftswissenschaften mit dem Schwerpunkt Marketing/Controlling hat er von 1992 bis 1994 absolviert, sowie diverse unternehmensinterne Weiterbildungen neben seiner beruflichen Laufbahn wahrgenommen.

Zweites Unternehmen hat Sitz in Crailsheim

Die unternehmerische und führungsorientierte Ausbildung zum Projektmanager und sein firmeninterner Ausbildungsauftrag Projektmanager konzernweit auszubilden, hat den Menschen und Manager in seiner Führungsverantwortung geprägt. 2002 macht sich Gerald Widerspick selbstständig und gründet seine erste GmbH. Ein zweites Unternehmen folgt dann im Jahr 2004, welches seinen Sitz in Crailsheim hat.

Mitglied in verschiedenen Sportvereinen

Gerald Widerspick ist Mitglied in diversen Sportvereinen in Crailsheim und engagiert sich seit mehreren Jahren ehrenamtlich im TSV Crailsheim als Betreuer/Trainer der E-Jugendmannschaften. Darüber hinaus ist er als Lizenztrainer ehrenamtlich in Bad Mergentheim in der Erwachsenen- und Jugendarbeit tätig. Von 1988 bis 1994 war er 1. Vorstand eines Sportvereins in Fürth/Nürnberg.

Gerald Widerspick ist parteilos, neutral und ungebunden und will dies auch bleiben.

Kontakt: Gerald Widerspick, Tel. 07951 467321, Mobil 01520 88 06 174

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Gerhard Strohmaier hat die „Konzeption für Crailsheim“ verfasst

Der Mann, dessen Konzeption für Crailsheim wir gestern (5. Oktober 2009) veröffentlicht haben (www.hohenlohe-ungefiltert.de/?p=4865), ist Gerhard Strohmaier. Der 52-jährige Jurist wohnt in Halle an der Saale. Aus seiner Feder stammt auch der Hohenlohe-Krimi „Mördergrube“, den er unter dem Pseudonym Simon von Werdeck, im Mai 2008 bei Books on Demand Gmbh veröffentlicht hat. Gerhard Strohmaier lebte nach eigenen Angaben in den 1970er Jahren und 2005/2006 in Crailsheim.

Von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert

Keine Kandidatur geplant  – Konzeption soll zur Diskussion anregen

Mit Zustimmung von Gerhard Strohmaier veröffentlicht Hohenlohe-ungefiltert wichtige Passagen aus dessen Lebenslauf. Gerhard Strohmaier sagte gestern (5. Oktober 2009) gegenüber Hohenlohe-ungefiltert, dass er nicht für das Amt des Oberbürgermeisters von Crailsheim kandidieren wird. Er würde sich aber freuen, wenn seine Konzeption für Crailsheim zur Diskussion anregt und vielleicht auch einige Punkte daraus umgesetzt werden könnten.

Bewerbungsfrist für OB-Wahl endet am 12. Oktober 2009

Die Bewerbungsfrist für das Amt des Oberbürgermeisters in Crailsheim endet am Montag, 12. Oktober 2009, um 18 Uhr. Die OB-Wahl in Crailsheim findet am Sonntag, 8. November 2009 statt.

Information von Hohenlohe-ungefiltert:

Auf persönlichen Wunsch von Gerhard Strohmaier wurde dessen Lebenslauf aus Hohenlohe-ungefiltert entfernt.

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„Erhalt von Acument-Arbeitsplätzen hat Priorität“ – Werk in Schrozberg betroffen

Der Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze muss oberste Priorität haben. Dies fordern die Bürgermeister der fünf deutschen Standorte der Firma Acument Global Technologies GmbH&Co. OHG, Beckingen, Dürbheim, Neuss, Neuwied und Schrozberg (Clemens Izsak) in einer gemeinsamen „Neuwieder Erklärung“. Neuwieds Oberbürgermeister Nikolaus Roth hatte seine Kollegen zu einem Gespräch über die Lage in dem Unternehmen eingeladen, das allein in Neuwied fast 500 Menschen beschäftigt.

Vom Pressebüro der Stadt Neuwied

Undurchsichtiges Firmenhandeln

Ebenfalls bei dem Treffen dabei waren Vertreter der Betriebsräte, des Gesamtbetriebsrates und der IG Metall. In ihrer Erklärung äußern die Unterzeichner Verständnis für die schwierige Situation angesichts der Krise in der Automobilindustrie. Allerdings empfinden sie es als befremdlich, dass die Muttergesellschaft Platinum Equity noch zu Jahresbeginn versucht habe, die fünf deutschen Acument-Standorte zu verkaufen, und nun vom Management ein selbstverwaltetes Plan-Insolvenzverfahren angestrebt werde.

Alle Standorte erhalten

Daher wird an die Verantwortlichen appelliert, die Möglichkeit zu einem durch einen unabhängigen Insolvenzverwalter betriebenen Insolvenzverfahren einzuräumen. Auf diese Weise, so die Hoffnung, könne gegebenenfalls auch ein strategischer Investor für die deutschen Standorte gefunden werden. In dem Zusammenhang begrüßen die kommunalen Vertreter die aktuelle Aussage des vorläufigen Insolvenzverwalters, wonach angestrebt wird, alle Standorte zu erhalten.

Bürgermeister Clemens Izsak (Schrozberg) ist einer der Unterzeichner

Zu dem Gespräch in Neuwied waren in Vertretung des Bürgermeisters der Stadt Neuss der Leiter des Amtes für Wirtschaftsförderung, Frank Wolters, Bürgermeister Erhard Seger (Beckingen), Bürgermeister Alfred Pradel (Dürbheim) und Bürgermeister Clemens Izsak (Schrozberg) gekommen. Gemeinsam mit Neuwieds Oberbürgermeister Roth waren sie sich einig, Acument im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei den Bemühungen zum Erhalt von Arbeitsplätzen zu unterstützen.

Die Neuwieder Erklärung vom 29. September 2009 hat folgenden Wortlaut:

Die Unterzeichnenden haben sich aus ihrer kommunalen Verantwortung und der
Sorge um die Unternehmensstandorte der Firma Acument Global Technologies
GmbH & Co. OHG Werk Beckingen, Werk Dürbheim, Werk Neuss, Werk Neuwied,
Werk Schrozberg und Logistikzentrum Köln sowie der dort Beschäftigten und ihrer
Familien und Angehörigen auf folgende „Neuwieder Erklärung“ verständigt:

Die Repräsentanten der Unternehmensstandorte bekunden ihr Verständnis für die
schwierige Lage, in die auch die Firma Acument Global Technologies GmbH & Co.
OHG als Automobilzulieferer infolge der globalen Wirtschaftskrise und ihrer
besonderen Ausprägungen im Bereich der Automobilindustrie geraten ist. Es wird zur
Kenntnis genommen, dass ein Auftragseinbruch von zirka 40 Prozent innerhalb einer
Jahresfrist nicht ohne Reaktionen im Unternehmensbereich bleiben kann.

Die Bundesregierung hat mit ihrem Konjunkturpaket und der Flexibilisierung der
Kurzarbeitsregelung grundlegende und wirksame Instrumentarien zur Verfügung
gestellt, um den kurzfristigen Auswirkungen der Krise zu begegnen und die
Unternehmen für einen angemessenen Zeitraum trotz gravierender Umsatzeinbußen
zu sichern. Auch die Landesregierungen der für die Unternehmensstandorte von
Acument Global Technologies GmbH & Co. OHG maßgeblichen Bundesländer
haben Sofortprogramme aufgelegt, die insbesondere Liquiditätsengpässe zu
überwinden helfen sollen.

Vor diesem Hintergrund bekunden die Repräsentanten der Unternehmensstandorte
ein Befremden über den Umstand der im August beantragten Insolvenz für die
deutschen Acument-Betriebsteile. Befremdlich ist in diesem Zusammenhang
insbesondere der Umstand, dass die Muttergesellschaft Platinum Equity noch zu
Jahresbeginn versucht war, die deutschen Acument-Standorte im Verbund bzw. auch
einzelne Betriebe zu veräußern. Das darin zum Ausdruck gekommene Interesse an
einer Abgabe der deutschen Acument-Unternehmensteile scheint in einem
Widerspruch zu stehen zu dem vom Management der Acument Global Technologies
GmbH & Co. OHG verfolgten Ziel eines selbstverwalteten Planinsolvenzverfahrens.

Eine solche aus betriebswirtschaftlicher Sicht sicherlich nachvollziehbare, aber
möglicherweise mit den Interessen der Beschäftigten, ihrer Familien und
Angehörigen und letztlich der Unternehmensstandorte im Widerspruch stehende
Strategie veranlasst die Unterzeichnenden, an die Verantwortlichen zu appellieren,
auch einem durch einen unabhängigen Insolvenzverwalter betriebenen
Insolvenzverfahren die Möglichkeit einzuräumen. Diese Bitte ist verbunden mit der
Hoffnung, im Verlaufe eines solchen Insolvenzverfahrens gegebenenfalls auch einen
strategischen Investor für die deutschen Acument-Standorte zu finden, der die
Unternehmenssteuerung in der Krisenzeit weniger renditeorientiert, denn
produktionssichernd leisten kann.

Darüber hinaus erklären die Unterzeichnenden ihre Solidarität mit den Forderungen
der Beschäftigtenvertreter nach fairen und ausgewogenen Konsolidierungs-
maßnahmen. Auch aus der Sicht der betroffenen Städte und Gemeinden muss das
Ziel der Erhaltung der höchstmöglichen Zahl an Arbeitsplätzen im Vordergrund
stehen. Nur so wird der sozialen Verantwortung für die Beschäftigten, ihren Familien
und Angehörigen Rechnung getragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten unbedingt
alle derzeitigen Förderprogramme und Konjunkturmaßnahmen ergriffen werden, die
dem Unternehmen wirtschaftlich über die Umsatzeinbrüche hinwegzuhelfen geeignet
sind.

Acument Global Technologies GmbH & Co. OHG hat in Zeiten der Krise die Chance
sozialverantwortlich handelnd, betriebs- und volkswirtschaftlich vernünftig denkend,
dem hohen Anspruch unserer Verfassung in Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz
Rechnung tragend zu zeigen, dass man das Eigentum als verpflichtend betrachtet
und seinen Gebrauch auch zum Wohle der Allgemeinheit ausrichtet.

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten sichern die Unterzeichnenden den Verantwortlichen
des Unternehmens und den Beschäftigen jedwede Unterstützung zu.

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Kampagne „Gemeinsam für ein Gutes Leben“

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