Angestellte in Gottes Hand

Zusammen sind die Kirchen nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland, doch Mitarbeiter in Diözesen und Diakonie haben weniger Rechte als Kollegen in anderen Wirtschaftszweigen. Ein uneheliches Kind kann leicht zum Kündigungsgrund werden.

Gefunden von Axel Wiczorke, Hohenlohe-ungefiltert

Bislang ist es nur die EU-Kommission, die sich des Themas angenommen hat: In einem Brief an die Bundesregierung kritisierte sie den Umgang mit den Kirchen-Angestellten als “mangelhafte Umsetzung der europäischen Gleichstellungsrichtlinie”. Die Kirchen könnten “bestimmte berufliche Anforderung allein aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts festlegen”, bemängelt die Kommission und verlangt zumindest eine “Verhältnismäßigkeitsprüfung” – also staatliche Vorgaben, welche Kirchenregeln für Pflegekräfte und welche nur für Priester und Geistliche zulässig sind.
Tatsächlich beneiden inzwischen auch die privaten Arbeitgeber die Kirchen wegen ihrer Sonderrechte – vor allem die Einschränkung bei der betrieblichen Mitbestimmung weckt Begehrlichkeiten. So dürfen die Arbeitnehmer im Dienst der Glaubensgemeinschaften keine Betriebsräte wählen, sondern lediglich sogenannte “kirchliche Mitarbeitervertreter” – und die haben in etwa so viele Rechte wie Schülersprecher.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,649991,00.html

(Kommentar A:W:: Zu diesem Thema würde ich gern mal was von den Gewerkschaften hören – auch wenn es nur eine Einschätzung der Verhältnisse ist)

   Sende Artikel als PDF   
Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Gedanken zu „Angestellte in Gottes Hand

  1. Führen Sie doch zu diesem Thema mal ein Interview mit Nik Sakellariou, der ist Fachanwalt für Arbeitsrecht u.a. mit dem Schwerpunkt Kirchliches Arbeitsrecht.

  2. (Kommentar A:W:: Zu diesem Thema würde ich gern mal was von den Gewerkschaften hören – auch wenn es nur eine Einschätzung der Verhältnisse ist)
    Tip: Einfach mal Verdi fragen! Momentan ist einiges im Busch. z.B. Zugangsrecht zu diakonischen Einrichtungen, Aufruf zu Tarifverhandlungen etc.

  3. Nachtrag hierzu: Die Kirchen berufen sich insoweit auf den Grundsatz der christlichen Dienstgemeinschaft, wonach alle Beschäftigten von der Leitung bis hin zu Hilfstätigkeiten gleichermaßen im Dienste der Liebe zum Nächsten tätig sind, was es ausschließe, diese Arbeit für interne Streitigkeiten vorübergehend zu vernachlässigen.
    Ob die Wahl des „dritten Weges“, bei dem die Arbeitsbedingungen in Kommissionen und nicht durch Tarifverhandlungen festgelegt werden, das Grundrecht auf Streik ausschließt, ist eine noch nicht geklärte verfassungsrechtliche Frage. Vom ehemaligen Verfassungsrichter Kühling wurde sie in einem Gutachten im Auftrag der Gewerkschaft Verdi verneint. Unter Rechtsgelehrten ist die Frage umstritten. Umso erstaunlicher ist es, wenn in Hessen und Nassau Beschäftigten kürzlich mit Abmahnung und Kündigung für den Fall der Streikteilnahme gedroht wurde.

    http://www.faz.net/s/Rub58EBCDAAD2C04B7F941FA15200727E44/Doc~E8658025D856741518BF76819684B0B54~ATpl~Ecommon~Scontent.html

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.