Vollständige Vernichtung abgegebener Waffen soll festgeschrieben werden – Interview mit dem Regierungspräsidium Stuttgart zum Waffendiebstahl im Crailsheimer Rathaus und dem Rücktritt von Oberbürgermeister Andreas Raab

Wegen des Waffendiebstahls im Crailsheimer Rathaus und dem Rücktritt von Crailsheims Oberbürgermeister Andreas Raab hat Hohenlohe-ungefiltert ein schriftliches Interview mit Clemens Homoth-Kuhs von der Pressestelle des Regierungspräsidiums Stuttgart geführt.

Von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert

Welches Ergebnis hat die Überprüfung der Dienst- und Fachaufsichtbeschwerden gegen Oberbürgermeister Andreas Raab ergeben?

Clemens Homoth-Kuhs: Die Prüfung der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen OB Raab ergab nach unseren bisherigen Erkenntnissen keinen Hinweis auf ein persönliches dienstliches Fehlverhalten bezogen auf den Diebstahl. Die fachaufsichtliche Prüfung, die wir schon vor der Fachaufsichtsbeschwerde umgehend nach Bekannt werden des Diebstahls eingeleitet hatten, hat bislang erbracht, dass die Kommune jetzt technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, dass sich so ein Vorfall nicht mehr wiederholt, und dass sie außerdem weiterhin an der Aufklärung des Vorfalls arbeitet und notwendige Konsequenzen zieht bzw. ziehen wird. Insofern haben wir die Fachaufsichtsbeschwerde wie die Dienstaufsichtsbeschwerde mittlerweile zurückgewiesen.

Liegen Beschwerden oder Anzeigen gegen den Crailsheimer Ordnungsamtsleiter Gerhard Bauer vor?

Nein, sind wir auch nicht die richtige Adresse, sondern die Leitung der Stadt.

Hat das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde bei einer Versetzung des Crailsheimer Ordnungsamtsleiters Gerhard Bauer in den Arbeitsbereich des städtischen Bauhofs mitzuentscheiden? Ist ein derartiges Vorgehen der Stadt Crailsheim rechtens?

Nein, solche innerstädtischen Beamten- bzw. Dienstrechtlichen Vorgänge sind grundsätzlich kein Thema für die Aufsichtsbehörde.

Welche rechtlichen Grundlagen sind für Behörden wichtig und entscheidend, wenn es um die Lagerung von Waffen geht?

Die einschlägige Verwaltungsvorschrift sagt dazu unter Ziffer „1. Aufbewahrung Waffen und unter das Waffengesetz fallende Gegenstände sind in einem verschließbaren Raum so aufzubewahren, dass ein Abhandenkommen möglichst verhindert wird. Schusswaffen und Munition sind in der Regel voneinander getrennt aufzubewahren.“

Ist ein Waffenhandel von Behörden mit abgegebenen Waffen rechtlich in Ordnung? Welche Position bezieht das RP in dieser Frage? Gibt es auch offizielle Schreiben zu diesem Punkt an die Kommunen – wie sie sich bei der Lagerung von Waffen und dem Waffenhandel zu verhalten haben?

Die erwähnte Verwaltungsvorschrift (Stand 1993, derzeit in Überarbeitung durch Innenministerium Baden-Württemberg) erlaubt unter bestimmten Bedingungen auch die „Verwertung“, sprich den Verkauf eingezogener Waffen durch die Waffenbehörden an berechtigte Personen oder Stellen. Dies wird aber derzeit überarbeitet mit dem Ziel, die vollständige Vernichtung dieser Waffen festzuschreiben. Bereits am 30. März 2009 hatte das RP in Abstimmung mit dem Innenministerium die Waffenbehörden gebeten, künftig auf jeglichen Verkauf von Waffen zu verzichten.

Ist das RP in die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen des Waffendiebstahls im Crailsheimer Rathaus involviert – wenn ja, wie?

Nein, dies läuft bei der zuständigen Polizeidirektion bzw. Staatsanwaltschaft.

Was ist der offizielle Grund für die Krankschreibung von Crailsheims Oberbürgermeister Andreas Raab?

Es liegt eine ärztliche Krankschreibung vor, die Gründe unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht bzw. dem Datenschutz, das RP kennt sie nicht.

Was würde passieren, wenn sich Andreas Raab entschließt, sofort von seinem Amt als Oberbürgermeister der Stadt Crailsheim zurückzutreten? Wer wäre dann kommissarischer Chef der Stadt Crailsheim? Innerhalb welcher Frist müsste dann neu gewählt werden?

OB Raab ist bereits zurückgetreten und scheidet mit Ablauf Oktober aus seinem Amt aus. Es gelten die Regelungen der Gemeindeordnung: Nach § 47 GemO soll die Wahl spätestens 3 Monate nach Freiwerden der Stelle stattfinden, die Stellvertretung ist in §49 GemO geregelt, demnach ist der erste Beigeordnete der ständige allgemeine Stellvertreter des Oberbürgermeisters, die weiteren Beigeordneten sind nur allgemeine Stellvertreter.

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