Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – Anträge können bis 30. September 2010 gestellt werden

Das Land Baden-Württemberg hat das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – Jahresprogramm 2011 ausgeschrieben. Anträge können bis 30. September 2010 gestellt werden.

Von der Stadtverwaltung Schwäbisch Hall

Im gewerblichen und privaten Bereich können folgende Vorhaben gefördert werden:

1. Förderschwerpunkt „Arbeiten“
Unterstützt werden kann die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Betrieben durch bauliche Investitionen. Gefördert werden können Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro im Zeitraum von drei Jahren. Strukturell besonders bedeutsame Vorhaben wie zum Beispiel Verlagerung aus Gemengelagen oder die Reaktivierung von Gewerbebrachen und die Umnutzung von landwirtschaftlichen Leerständen werden bis zu 15 vom Hundert (v.H.) der zuwendungsfähigen Ausgaben unterstützt.

Möglich ist auch eine Finanzhilfe für größere Erweiterungsinvestitionen und Firmenansiedlungen, die mit einem Fördersatz von bis zu 10 Prozent bedacht werden können.

2. Förderschwerpunkt „Grundversorgung“
Hierunter fällt die Sicherung der Versorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen im Ort. Kleine Handwerksbetriebe und Handelsgeschäfte sowie Dorfwirtschaften können für Investitionen einen Zuschuss bis zu 20 Prozent erhalten.

3. Förderschwerpunkt „Wohnen“
Die Schaffung von Wohnraum innerhalb historischer Ortslagen durch Umnutzung vorhandener Gebäude und ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken sowie Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung) können mit einem Fördersatz von 30 Prozent, höchstens 20.000 Euro je Wohnung unterstützt werden. Reine Fassadenverschönerungen und Dachgeschossausbauten sowie Energiesparmaßnahmen werden nicht gefördert. Eine Kombination mit den speziellen Energiesparprogrammen ist jedoch möglich. Nicht zuwendungsfähig sind Mietwohnungen in Neubauvorhaben.

4. Förderschwerpunkt „Gemeinschaftseinrichtungen“
Bei Einrichtungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens werden pauschal 60 Prozent der Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt.

5. Kumulierungsverbot
Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme des Landes ist nur zulässig, wenn dies für die Erhaltung eines stark gefährdeten Kulturdenkmals erforderlich ist.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Fahrzeuge; reine Ersatzinvestitionen; reine Maschineninvestitionen ohne nachgewiesene strukturelle Effekte;
Mietwohnungen in Neubauvorhaben; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kindergärten, Krankenhäusern, Schulen sowie Alten- und Pflegeheimen
bei kommunalen Vorhaben zusätzlich; Wasserver- und -entsorgungsmaßnahmen außerhalb von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Rathäusern, Kurhäusern, Sporthallen oder Schwimmbädern
der Grunderwerb zwischen Angehörigen i.S. von § 20 Abs. 5 LVwVfG
die Mehrwertsteuer

Interessenten mit konkreten Bauabsichten sollten sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Donnerstag, 30. September 2010 bei der Stadt Schwäbisch Hall melden. Natalie Karl, Telefon 0791/751 353 und Klaus Lindenmeyer, Telefon 0791/751 472 stehen gerne zur Verfügung. Die Richtlinien für das Programm sowie die Ausschreibung für das Jahr 2011 im Volltext und die entsprechenden Antragsformulare sind unter www.rp.baden-wuerttemberg.de Formulare, Stichwort „ELR“ nachzulesen.

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