„Verbot antifaschistischen Gedenkens auf dem Gelände des ehemaligen Konzentrationslager Buchenwald rechtswidrig“ – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar

Das Verwaltungsgericht Weimar hat entschieden: Das Verbot antifaschistischen Gedenkens auf dem Gelände des ehemaligen Konzentrationslager Buchenwald war rechtswidrig.“ Das schreibt die Rechtsanwaltskanzlei Meister & Partner aus Gelsenkirchen in ihrer Pressemitteilung vom 18. Januar 2023.

Informationen der Rechtsanwaltskanzlei Meister & Partner in Gelsenkirchen

Eilentscheidung von 2019 korrigiert

Im Januar 2023 gingen uns die schriftlich abgesetzten Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Weimar zu. (Aktenzeichen: 4 K 1570/19 We, 4 K 1578/19 We, 4 K 1569/19 We – siehe VG Weimar: Medieninformation 1.2023.pdf (thueringen.de) und Medieninformation 2.2023.pdf (thueringen.de). Sie stellen fest und begründen: Die von massivem Polizeiaufgebot begleiteten staatlichen Verbote der Gedenkversammlung am Glockenturm, der Kranzniederlegung an der Ernst Thälmann – Gedenktafel am Krematorium (hier wurde er am 18. August 1944 ermordet) und der Führungen des Internationalistischen Bündnisses und der MLPD anlässlich des 75. Jahrestags der Ermordung des KPD-Vorsitzenden Ernst Thälmanns auf dem Gelände des KZ Buchenwald waren rechtswidrig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht zugelassen. Das Gericht korrigierte damit seine 2019 ergangenen Entscheidungen in den damaligen Eilverfahren.

Vorsitzender des Stiftungsrates

Die Urteile sind wichtige Erfolge im Kampf gegen die geschichtsrevisionistische antikommunistische Umdeutung antifaschistischer Gedenkstätten, die für die internationale revolutionäre, antifaschistische und Arbeiterbewegung herausragende Bedeutung haben. (so waren in Buchenwald ja Häftlinge aus allen Ländern Europas inhaftiert; das Internationale Lagerkomitee organisierte beim Herannahen der US-Truppen die Selbstbefreiung) Eine unrühmliche undemokratische Rolle in den Verfahren hatte die öffentliche Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora, die die Verbote maßgeblich betrieb. Sie untersteht dem Chef der Thüringer Staatskanzlei und Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Benjamin-Immanuel Hoff (Partei die Linke), der Vorsitzender des Stiftungsrates der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora ist.

Unterstellungen und Verunglimpfungen

Die Verbannung der Gedenkversammlungen in die Innenstadt von Weimar war ein Verbot, so das VG: „Einer vollständigen Verlegung der Versammlungsfläche, die nach der versammlungsrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig einem Verbot der Versammlung gleichsteht, hätte es von daher nicht bedurft.“ (S. 11 des Urteilabdrucks) Das Gericht wies die vielfältigen – auch öffentlich verbreiteten – Unterstellungen und Verunglimpfungen seitens der Stiftung und der Stadt Weimar zurück, denn: „Für … die Verlegung … lagen weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG noch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VersG … vor. Beide Eingriffsnormen erfordern unter Berücksichtigung der herausragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, Art. 10 Thüringer Verfassung (und Art. 12 Absatz 1 i.V.m. Art. 51, 52 Absatz 1 Europäische Grundrechte-Charta im Hinblick auf (auch) auswärtige Teilnehmer aus dem benachbarten Ausland) eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, … die durch konkrete Tatsachen und Anhaltspunkte nachvollziehbar belegt ist und nicht nur auf Vermutungen oder Spekulationen beruht. …

Kein Interesse an Störung der Totenruhe

Allein eine missliebige Gesinnung eines Veranstalters oder Anmelders genügt insoweit nicht. (Die Kläger) haben nachvollziehbar ausgeführt, dass weder … die MLPD noch das Internationalistische Bündnis ein Interesse daran haben, solche Störungen (der Totenruhe) vorzunehmen oder derartige Beeinträchtigungen zu dulden oder darauf hinzuwirken.“ (Urteilsabdruck, S. 9/10, Hervorhebungen, auch weitere RA Meister)

Infame Gleichsetzung von Tätern und Opfern

Die Urteile widersprechen der Behauptung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald, wonach § 15 Absatz 2 Versammlungsgesetz auch die „Würde“ der im sogenannten Speziallager 2 nach Ende der Hitlerdiktatur inhaftierten faschistischen Täter und Kriegsverbrecher schütze. Die Stiftung forderte ein Verbot, da deren „Würde“ durch die antifaschistische Gedenkversammlung von Internationalistischem Bündnis und MLPD am Glockenturm verletzt werden würde. Eine infame Gleichsetzung von Tätern und Opfern. Es war erforderlich, diesen unglaublichen Relativierungen, der die Bestrafung faschistischer Mörder und Folterknechte mit den Verbrechen an Millionen kommunistischer, sozialdemokratischer, jüdischer, Roma und weiterer KZ-Gefangener auf eine Stufe stellt, entschieden entgegenzutreten.

Das Gericht griff jedoch in den Urteilen die Argumentation der Vertreter des Internationalistischen Bündnis und der MLPD auf und führte aus:

„… kann dahingestellt bleiben, ob – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen durchaus nachvollziehbar dargelegt hat – der Regelungsgehalt des § 15 Abs. 2 VersG nach Sinn und Zweck des Gesetzes und nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht ohnehin nur auf rechtsextreme Gruppierungen zugeschnitten sein könnte; dazu dürften weder der Kläger noch die MLPD und das Internationalistische Bündnis zu rechnen sein.“ (Urteilsabdruck, S. 10/11)

Ehemaliges Konzentrationslager als Ort der Begegnung

Die Stiftung Gedenkstätten Buchenwald verbot auch selbstorganisierte unentgeltliche Führungen (u.a. durch einen Kläger, der Sohn eines kommunistischen Buchenwaldhäftlings ist). Das Gericht stellte fest, dass auch dies rechtswidrig war, da die Gedenkstätte Buchenwald nicht nur Ort der Trauer und Erinnerung ist, sondern auch eine Verpflichtung besteht, das ehemalige Konzentrationslager als Ort der Begegnung zugänglich zu machen.

Das Verfahren legte in diesem Zusammenhang offen, dass die Leitung der Stiftung weder eine ordnungsgemäße Aktenführung vorlegen konnte, die von ihr erlassene Besucherordnung als rechtswidrig anzusehen ist und das willkürliche Verbot auch nicht begründet wurde.

So heißt es im Urteil:

„Weder in einer den Klägern übermittelten schriftlichen Entscheidung oder Antwort noch im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte ihre Ablehnung nachvollziehbar begründet, geschweige denn dokumentiert.“ (S. 18 des Urteilabdrucks)

Mehr als drei Jahre protestiert

Mit den Urteilen wurde nach mehr als drei Jahren des Protests den reaktionären antikommunistischen Entgleisungen ein gewisser Riegel vorgeschoben und erfolgreich ein Kampf um Verteidigung und Erweiterung demokratischer Rechte und Freiheiten geführt. Dies ist eine Ermutigung für alle ehrlichen Antifaschist*innen und ein Erfolg der Bewegung

„Gib Faschismus, Rassismus, Antikommunismus und Antisemitismus keine Chance!“

Weitere Informationen und Kontakt:

Anwaltskanzlei Meister & Partner, Industriestraße 31, 45899 Gelsenkirchen

Telefon: 0209 / 3597670

Fax: 0209 / 3597679

Internet:

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