„Kirchen- und Vereinsnachrichten dürfen veröffentlicht werden“ – Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart lehnt Unterlassungsansprüche der Südwestpresse gegen das Amtsblatt der Stadt Crailsheim ab

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart lehnte heute (29. Mai 2019) die Unterlassungsansprüche der Südwestpresse Ulm gegen das Amtsblatt der Stadt Crailsheim ab. In der Verhandlung ging es unter anderem darum, ob ein kostenloses Stadtblatt Kirchen- und Vereinsnachrichten veröffentlichen darf oder ob das der Presse vorbehalten ist?

Informationen des Oberlandesgerichts Stuttgart

Unterlassungsklage abgewiesen

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag hat mit seinem heutigen Urteil erneut über die Zulässigkeit und den Umfang der Berichterstattung in einem kostenfreien Stadtblatt – im Untertitel Amtsblatt der Großen Kreisstadt Crailsheim – entschieden. Dabei hat der Senat – anders als im Verfahren 4 U 160/16 zwischen den gleichen Parteien – die Unterlassungsklage des privaten Verlagsunternehmens, das u.a. die Tageszeitung Hohenloher Tagblatt herausgibt, zurückgewiesen.

Staatsferne der Presse

Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin wiederum geltend macht, verschiedene Artikel in drei beanstandeten Ausgaben des Stadtblattes aus dem Jahr 2016 würden gegen das als Marktverhaltensregelung zu bewertende Verbot der Staatsferne der Presse verstoßen. Das Landgericht Ellwangen hatte der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben und nur ein Verbot der Veröffentlichung der Kirchen- und Vereinsnachrichten im Crailsheimer Amtsblatt abgelehnt. Letzteres Verbot verfolgt das Verlagsunternehmen mit seiner Berufung weiter, dagegen will die beklagte Große Kreisstadt Crailsheim zweitinstanzlich die vollumfängliche Klageabweisung erreichen.

Presseersatz?

Das Berufungsgericht hat der Stadt Recht gegeben, da die beanstandeten Ausgaben des Stadtblattes Nr. 8-10/2016 nur an einigen wenigen Stellen – Artikeln und Terminsankündigungen – den vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20.12.2018 (I ZR 112/17) dargelegten Kriterien für eine zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit nicht entsprächen. Nach der BGH-Rechtsprechung dürfen kommunale Medien zwar Inhalte transportieren, die die gemeindliche Verwaltungstätigkeit thematisieren. Diese dürfen aber in Aufmachung und Gestaltung nicht presseähnlich sein. Nach dem BGH kommt es dabei auf eine wertende Gesamtbetrachtung an. Somit begründen einzelne, die Grenzen des Gebots der Staatsferne überschreitende, Artikel noch keinen Unterlassungsanspruch. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob die kommunale Berichterstattung in ihrer Gesamtbetrachtung als „funktionales Äquivalent“ zu einer privaten Zeitung und damit pressesubstituierend wirke.

Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen

Dies hat der Berufungssenat – anders als das Landgericht – verneint und die kritisierten Artikel u.a. zur Flüchtlingssituation im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit weiteren Artikeln z.B. zur Städtepartnerschaft, zu Veranstaltungen der Volkshochschule sowie den Kirchen- und Vereinsnachrichten, nicht als Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse angesehen. Daher habe das Verlagsunternehmen auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Stadt Crailsheim.

Gegen die Entscheidung ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat.

Aktenzeichen:
LG Ellwangen 10 O 19/17 – Urteil vom 25.08.2017
OLG Stuttgart: – 4 U 180/17 – Urteil vom 29.05.2019

Relevante Vorschriften:

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

1 Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Weitere Informationen im Internet:

http://www.olg-stuttgart.de/pb/,Lde/5682871/?LISTPAGE=1178276

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/heilbronn/Crailsheimer-Stadtblatt-war-ausloeser-fuer-Gerichtsmarathon-Trotz-BGH-Urteil-zu-Amtsblaettern-wird-weiter,crailsheimer-amtsblatt-gegen-suedwestpresse-100.html

https://www.swp.de/suedwesten/staedte/crailsheim/stadtblatt-streit_-die-kosten-gehen-in-die-hunderttausende-30508793.html

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&nr=90683&pos=2&anz=198

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&anz=198&pos=2&nr=91356&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

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„Antisemitismus – Formen des Judenhasses von der Antike bis zur Gegenwart“ – Vortrag in Schwäbisch Hall

„Antisemitismus – Formen des Judenhasses von der Antike bis zur Gegenwart“ lautet der Titel eines Vortrags von mit Dr. Ingo Elbe (Universität Oldenburg) am Montag, 3. Juni 2019, um 19.30 Uhr in der Volkshochschule Schwäbisch Hall (Haus der Bildung), Raum M 1.02. Anschließend gibt es Zeit für eine Diskussion über den Vortrag. Der Eintritt zur Veranstaltung ist frei.

Vom Rosa Luxemburg Club Schwäbisch Hall und der Volkshochschule Schwäbisch Hall

Auf allen Seiten des politischen Spektrums

Der Hass auf Jüdinnen und Juden ist auch noch im 21. Jahrhundert ein weltweit verbreitetes und mörderisches Phänomen. Nicht nur islamistische Regime wie der Iran und die vom ihm unterstützten Terrorgruppen Hamas und Hisbollah bedrohen oder ermorden regelmäßig Jüdinnen und Juden, auch in den ‹westlichen› Gesellschaften grassieren antisemitische Vorstellungen – auf allen Seiten des politischen Spektrums, in allen sozialen Schichten und Berufsgruppen, bei berühmten DichterInnen und PhilosophInnen, bekannten JournalistInnen, muslimischen und christlichen FriedensfreundInnen, linken AktivistInnen und rechten PopulistInnen. Dabei tarnen sich antisemitische Ideologien nach Auschwitz oft semantisch, was es nicht leicht macht, sie zu erkennen. Manchmal glauben die VertreterInnen des neuen alten Antisemitismus auch wirklich, sie seien HumanistInnen und könnten daher gar nicht antisemitisch denken und handeln, was die Sache eher gefährlicher macht.

Kontroverse Diskussion

Sei es der Echo-Skandal um den Rapper Kollegah im vergangen Jahr oder der antisemitische Brandanschlag auf ein jüdisches Ehepaar vergangene Woche.
Antisemitismus bleibt ein virulentes Phänomen in der deutschen Gesellschaft, welches auch über die Parteigrenzen hinweg kontrovers diskutiert wird, wie erst die Debatte um den Bundestagsbeschluss zur BDS-Bewegung zeigte.

Hass auf Israel

Insbesondere im Hass auf Israel, firmierend unter dem Label der «Israelkritik», setzen sich sämtliche Topoi des bisherigen Antisemitismus und die Bedrohung der Jüdinnen und Juden mit einem zweiten Holocaust fort. Der Vortrag stellt die zentralen Formen des Antisemitismus, vom christlich-religiösen über den klassisch-modernen bis hin zum Antisemitismus nach Auschwitz vor.

Weitere Informationen und Kontakt:

http://www.bw.rosalux.de/rosa-luxemburg-clubs/schwaebisch-hall/

https://www.vhs-sha.de/programm/gesellschaft/?kathaupt=1&katid=76&katvaterid=35&katname=Gesellschaft+Politik

 

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