„Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR): Anträge schnellstmöglich stellen“

Das Land Baden-Württemberg hat das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Jahresprogramm 2013 ausgeschrieben. Anträge können bis 28. September 2012 bei der Stadt Schwäbisch Hall gestellt werden. Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Gemeinden bis zum 31. Oktober 2012 parallel je zweifach der Rechtsaufsichtsbehörde und der Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vorzulegen.

Von der Stadtverwaltung Schwäbisch Hall

Gewerbliche Investitionen, Arbeitsplätze, leere Gebäude in Ortskernen

Wer im gewerblichen Bereich investiert und damit Arbeitsplätze sichert oder schafft oder wer in Ortskernlage leer stehende Gebäude zu Wohnraum umnutzt oder Wohnungen umfassend und familiengerecht modernisiert, kann eine Förderung beantragen.

Im gewerblichen und privaten Bereich sind folgende Vorhaben förderungsfähig:

1. Förderschwerpunkt „Arbeiten“

Unterstützt werden kann die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten durch bauliche Investitionen, Erweiterungen und Neuansiedlungen. Der Regelfördersatz beträgt 10 Prozent der Investitions­kosten, maximal 200.000 Euro. Strukturell besonders bedeutsame Vorhaben wie zum Beispiel Verlagerung aus Gemengelagen oder die Reaktivierung von Gewerbebrachen werden mit bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben unterstützt.

2. Förderschwerpunkt „Grundversorgung“

Kleine Handwerksbetriebe und Handelsgeschäfte sowie Dorfwirtschaften können für Investitionen zur Sicherung der örtlichen Versorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen einen Zuschuss von bis zu 20 Prozent, maximal 200.000 Euro erhalten.

3. Förderschwerpunkt „Wohnen“

Die Schaffung von Wohnraum innerhalb historischer Ortslage durch Umnutzung vorhandener leer stehender Gebäude und Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer und familiengerechter Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung) können mit einem Fördersatz von 30 Prozent, höchstens 20.000 Euro, bei Umnutzung höchstens 40.000 Euro je Wohnung unterstützt werden. Einzelmaßnahmen wie zum Beispiel Fassadenverschönerungen oder Dachgeschossausbauten sowie Energie­spar­maßnahmen werden nicht gefördert. Neubaumaßnahmen in Baulücken sind nur auf bisher schon bebauten Flächen förderfähig.

4. Kumulierungsverbot

In Teilorten mit städtebaulichen Erneuerungsgebieten werden nur gewerbliche Investitionen unterstützt. Innerhalb des Stadtsanierungsgebiets ist die Anwendung des Entwicklungsprgramms Ländlicher Raum ganz ausgeschlossen. Unterstützt werden kann aber die Verlagerung von Gewerben aus dem Stadtsanierungsgebiet. Betroffen von dieser Ausschlussregelung ist in unserer Gemeinde der Ort Schwäbisch Hall mit dem Sanierungsgebiet „Nördliche Kernstadt Froschgraben“.

Bei allen Vorhaben sollte belegt werden, dass dem Umwelt- und Klimaschutz durch den Einsatz geeigneter ökologischer Verfahren Rechnung getragen wird. Die Richtlinien für das Programm sowie die Ausschreibung für das Jahr 2013 im Volltext und die entsprechenden Antragsformulare sind auf der Internetseite www.rp.baden-wuerttemberg.de, Formulare, Stichwort „ELR“, nachzulesen.

Weitere Informationen und Kontakt:

Fachbereich Wirtschaftsförderung und Liegenschaften, Klaus Lindenmeyer,

Telefon: 0791/751-472,

E-Mail: klaus.lindenmeyer@schwaebischhall.de

Internet:

www.schwaebischhall.de

www.facebook.com/schwaebischhall

www.twitter.com/ob_schwaebhall

Weitere Informationen zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR):

Bekanntmachung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Ausschreibung des Jahresprogramms 2013 vom 29. Juni 2012

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz schreibt hiermit das Jahresprogramm 2013 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR – vom 22. Mai 2012 (www.mlr.baden-wuerttemberg.de, Stichwort „ELR“ und Gemeinsames Amtsblatt Nr. 8 vom 27. Juni 2012).

1. Grundsätzliches

Voraussetzung für die Aufnahme in das Programm ist das Vorliegen einer integrierten örtlichen Entwicklungskonzeption für den zu entwickelnden Ort, in der die strukturelle Ausgangslage, die Entwicklungsziele und die zur Umsetzung konkret vorgesehenen Projekte dargestellt werden. Diese sind entsprechend ihrer Wertigkeit und der vorgesehenen zeitlichen Realisierung in einer Prioritätenliste darzustellen. Zur Sicherstellung einer hinreichenden Qualität der Konzeptionen empfiehlt sich bei umfassenden Förderanträgen die Einschaltung von geeigneten Planungs- und Beratungsbüros.

Auf den einzelnen Stufen des Einplanungsverfahrens werden die teilortsbezogenen Aufnahmeanträge im Sinne eines gemeindlichen Wettbewerbs in eine Rangfolge gebracht, die die Aussagekraft und Qualität der örtlichen Konzepte würdigt. Dabei wird auch auf eine zügige Umsetzung der Projekte geachtet. Die Aufnahme in das Programm erfolgt durch die Programmentscheidung des Ministeriums. Gemeinden, die mit einem mehrjährigen Umsetzungskonzept in das Programm aufgenommen werden, können für ihre Planungen innerhalb eines maximal fünfjährigen Zeithorizonts nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Bewilligungsmittel von einem Fördervorrang ausgehen, sofern die Entwicklungskonzepte einen mehrjährigen Zeithorizont vorsehen. Außerdem sollen im Jahresprogramm Aufnahmeanträge finanz- und strukturschwacher Gemeinden vorrangig priorisiert werden.

Für die Förderung besonders innovativer bzw. umweltorientierter privat-gewerblicher Vorhaben im Sinne der Lissabon- und Göteborg-Strategie werden auch Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Programms „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (RWB) – Teil EFRE in Baden-Württemberg 2007-2013 eingesetzt und vorrangig behandelt.

Mit der vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 2011 in Auftrag gegebenen Studie des Instituts für Raumordnung und Entwicklungsplanung der Universität Stuttgart wurde erstmals eine umfassende Analyse der wirtschaftlichen, demografischen und infrastrukturellen Situation im Ländlichen Raum Baden-Württembergs vorgenommen. Auch wenn der Ländliche Raum insgesamt gut da steht, werden Geburtenrückgang, Anstieg des Lebensalters und Abwanderung vor allem jüngerer Menschen in die Verdichtungsräume voraussichtlich deutlich an Dynamik zunehmen. Dies wird sich auf die kommunale Infrastruktur und den Arbeitsmarkt auswirken. Schaffung attraktiver Arbeitsplätze, Ausbau der Wissensinfrastruktur, Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge und Intensivierung der interkommunalen und regionalen Zusammenarbeit sind vordringliche Handlungsfelder der Politik für den Ländlichen Raum. Notwendig ist es deshalb, den Kommunen und Regionen des Ländlichen Raums mit einer dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel angepassten Entwicklungs- und Förderpolitik Impulse für eine nachhaltige und zukunftsgerichtete Entwicklung zu geben. Dabei können von Fall zu Fall Strategien der Weiterentwicklung, der Anpassung oder der qualitätssichernden Redimensionierung im Vordergrund stehen.

2. Zuwendungsfähige Vorhaben

Die zuwendungsfähigen Vorhaben in den Förderschwerpunkten Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen können der Ziffer 5 der ELR-Verwaltungsvorschrift entnommen werden.

Mit Blick auf die demografische Entwicklung sowie den fortschreitenden Flächenverbrauch wird der Fokus im Jahresprogramm 2013 noch stärker auf die Umnutzung bestehender und zwecklos gewordener Bausubstanz gelegt. Im Förderschwerpunkt Wohnen erhalten Umnutzungen eine deutlich höhere Priorität als Modernisierungen. Neubauten sind nachrangig und werden nur noch gefördert, sofern keine bisher unbebauten Flächen überbaut werden. Bei der Modernisierung von Altbauten ist ein verbesserter Wärmeschutz ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl der Förderprojekte.

Die Förderung im Förderschwerpunkt Wohnen ist in der Regel auf Vorhaben in der historischen Ortslage beschränkt.

Zur Aktivierung innerörtlicher Flächen können Gemeinden bei Zwischenerwerb, Abbruch und Neuordnung unterstützt werden. In besonders begründeten Einzelfällen ist für abgegrenzte innerörtliche Problembereiche die Förderung unrentabler Ausgaben möglich, um diese Flächen neuen zukunftsfähigen Nutzungen zuzuführen.

Das Jahresprogramm 2013 fokussiert die Förderung auch auf eine ökonomisch wie ökologisch nachhaltige Entwicklung in ländlich geprägten Orten und im Ländlichen Raum. Die ökologische Komponente ist neben der strukturellen Bedeutung ein maßgebliches Wertungskriterium. Bei kommunalen Vorhaben ist darzulegen, wie durch das Projekt das Klima geschützt und die natürlichen Lebensgrundlagen durch effizienten Einsatz von natürlichen Ressourcen geschont werden. Private Vorhaben ohne vergleichbare ökologische Komponenten haben geringere Chancen, ins Programm aufgenommen zu werden.

Sofern bei privat-gewerblichen Vorhaben absehbar ist, dass sowohl für die Besitz- als auch für die Betriebsgesellschaft eine Förderung beantragt werden soll, ist das Projekt im Aufnahmeantrag entsprechend aufzuteilen.

3. Höhe der Förderung

Die Fördersätze bei den einzelnen Maßnahmen können der Ziffer 8 der ELR-Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Beispielhafte kommunale Projekte zur innerörtlichen Aktivierung können analog zu Ziffer 8.3.1.2 mit bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

4. Verfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von Gemeinden teilortsbezogen gestellt werden, wobei die Projekte/Vorhaben des Aufnahmeantrages in der Projektliste zu priorisieren sind. Stellt eine Gemeinde Aufnahmeanträge für mehrere Teilorte, so müssen diese zusätzlich untereinander in eine Rangfolge gebracht werden.

Bei der Formulierung der Projektbeschreibung privat-gewerblicher Vorhaben stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Zahl der Arbeitsplätze vor und nach der Investition sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Investor ab. Dabei ist auf realistische Angaben zu den Arbeitsplätzen zu achten.

Die Aufnahme der privat-gewerblichen Projekte in das Jahresprogramm steht unter dem Vorbehalt einer Einzelfallprüfung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch die L-Bank. Dabei ist unter anderem die Vermögens- und Ertragslage der antragstellenden Unternehmen und Unternehmer zu prüfen.

Förderdaten sind öffentlich (siehe Ziffer 9.8 der ELR-Verwaltungsvorschrift).

Die für die Antragstellung notwendigen Formulare können unter der Internetadresse http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1102457/index.html abgerufen werden.

Die Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die antragstellenden Gemeinden

bis zum 31. Oktober 2012

parallel je zweifach der Rechtsaufsichtsbehörde und der Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde legt eine Fertigung zusammen mit ihrer kommunalwirtschaftlichen Stellungnahme bis zum 14. November 2012 der zuständigen Bearbeitungsstelle im Regierungspräsidium vor.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es das gestraffte Verfahren im ELR erforderlich macht, die Unterlagen zum jeweiligen Zeitpunkt vollständig vorzulegen. Es wird dringend empfohlen, die Aufnahmeanträge vor Antragstellung mit dem zuständigen Regierungspräsidium zu erörtern.

Antragsformulare im Internet:

Die für die Antragstellung notwendigen Formulare können unter der Internetadresse http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1102457/index.html abgerufen werden.

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