„Hohenlohe-ungefiltert bedauert das Ende des Fichtenauer Forums“ – Wieder ein Stück weniger Vielfalt bei den Hohenloher Medien

Wolfgang Moser, der Herausgeber des „Fichtenauer Forums“ hat sein Internetforum am 4. März 2013 eingestellt. Tags zuvor war Fichtenaus Bürgermeister Martin Piott mit 90,16 Prozent der abgegebenen Stimmen wieder gewählt worden. Die Wahlbeteiligung lag bei 66,15 Prozent.

Kommentar von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert

Interessantes und faktenreiches lokales Online-Medium

Hohenlohe-ungefiltert dokumentiert die Erklärung von Wolfgang Moser zur Einstellung seines Blogs – außerdem auch die Stellungnahme Mosers zum Artikel des Hohenloher Tagblatts vom 5. März 2013.

Hohenlohe-ungefiltert bedauert das Ende des Fichtenauer Forums. Die Vielfalt in Hohenlohes Medienszene schwindet weiter. Das Fichtenauer Forum (Eigenwerbung: „Kritisch, kompetent, konstruktiv“) war ein interessantes und faktenreiches lokales Online-Medium. Der Tonfall war oft scharf und bissig. Doch das müssen hochbezahlte Wahlbeamte verkraften können.

Wolfgang Moser schrieb am 4. März 2013 im Fichtenauer Forum:

Sehr geehrte Forumsbesucher!
Der Ausgang der gestrigen Fichtenauer Bürgermeisterwahl veranlaßt uns, die weitere Herausgabe des FICHTENAUER FORUMS einzustellen.

Der vor dreieinhalb Jahren gestartete Versuch, mit den Mitteln moderner Informationstechnologie ein Medium kritisch-konstruktiver Aufklärung und des Gehörtwerdens im ländlichen Raum zu etablieren, muß als gescheitert angesehen werden. Für die in urbanen Milieus längst einen hohen Stellenwert genießenden Werte Transparenz, Ehrlichkeit und der Fähigkeit, mit Kritik angemessen umzugehen, scheint im „schönsten Landkreis Deutschlands“ (Landrat Bauer) die Zeit noch nicht reif.

Dies, wie sich jetzt am Fichtenauer Wahlergebnis eindrucksvoll zeigt, falsch eingeschätzt zu haben, müssen wir uns als Fehler anrechnen lassen.

Wir entschuldigen uns bei allen, die sich durch unsere Kritik verletzt gefühlt haben.

Unser Dank gilt allen Besuchern, ob sie uns wohlgesinnt waren oder nicht. Besonders bedanken wir uns bei jenen, die ihre Wünsche, ihre Kritik, ihre Anregungen, ihre Wut oder was auch immer in Kommentaren (weit über 3000!) zum Ausdruck gebracht haben. Eine Form bürgerschaftlichen Engagements, die man in einem traditionell immer noch weitgehend von politischer Sprachlosigkeit und Desinteresse geprägten Milieu gar nicht hoch genug schätzen kann.

Der Gemeinde Fichtenau wünschen wir unter ihrem mit spektakulärer Mehrheit wiedergewählten Bürgermeister Martin Piott für die Zukunft alles Gute.

FICHTENAUER FORUM bleibt für Informationszwecke und als Zeitdokument eines gescheiterten medienpolitischen Experiments weiterhin online zugänglich. Die Kommentarfunktion steht noch bis Mitternacht zur Verfügung. Danach findet keine Moderation mehr statt.

FICHTENAUER FORUM
W. Moser

Stellungnahme von Wolfgang Moser zum Artikel des Hohenloher Tagblatts vom 5. März 2013 über die Bürgermeisterwahl in Fichtenau:

(postumes) Update 19. März 2013
Am 5. März berichtete das Hohenloher Tagblatt unter der Überschrift „Nach Wahlsieg des Amtsinhabers quittiert ´Fichtenauer Forum´ den Dienst“ über die Einstellung des FICHTENAUER FORUMS.

Eine Veröffentlichung der nachstehende Stellungnahme ist bis heute nicht erfolgt. Auch die Aufforderung, die Nichtveröffentlichung wenigstens zu begründen, wird von Redaktionsleiter Harthan mit Schweigen beantwortet. Selbst dazu ist dieser sogenannte Journalist zu feige.

Wozu so ein „Wahltriumph“ doch alles gut sein kann. Zum Beispiel dafür, daß die geneigte HT-Leserschaft auf diese Weise von einem Gebilde erfährt, welches offenbar schon seit geraumer Zeit als eine Art scheues Reh des Internets im Sprengel des Wahltriumphators sein Unwesen treibt. Pardon: getrieben hat. Denn seine nunmehr mit mehrjähriger Verspätung enthüllte Existenz verdankt das unter der Bezeichnung „Fichtenauer Forum“ herumgeisternde Wesen justament dem Umstand, daß es sich jetzt eigenhändig die Kugel gegeben hat. Beziehungsweise „den Dienst quittiert hat“, wie es das Crailsheimer Blatt pietätvoll formuliert.

Merkwürdig nur, daß dessen Redakteure, die ausweislich der Forums-Besucherstatistik zu den größten Fans des „ätzende Kommentare“ absondernden Internet-Aliens gehörten, ihn zu Lebzeiten offiziell nie auf dem Schirm hatten. Eine Erklärung für dieses Phänomen könnte sein, daß Journalisten, insbesondere Provinzjournalisten, häufig vom professionellen Tunnelblick heimgesucht werden, der sie tragischerweise der Fähigkeit beraubt, Themen, in denen sich das „Fichtenauer Forum“ förmlich zu wälzen schien, überhaupt wahrnehmen zu können.

Lauter Igittigitt-Themen: ein mit der Wahrheit und dem Gesetz auf Kriegsfuß stehender Dorfschultes zum Beispiel. Eine Kommunalaufsicht und ein Landrat, die ihre schützende Hand darüber halten. Behörden, die ihre Bürger für dumm verkaufen. Und Medien und Volksvertreter, die vor all dem engagiert ihre Augen und Ohren verschließen.

Kurzum, das pralle Leben, wie es in der Provinz halt so kreucht und fleucht.

Nur eben nichts, was einem Macher des Blattes, das seinen Lesern „Tag für Tag ein journalistisch erstklassiges Produkt zu liefern“ verspricht (HT-Eigenwerbung), auch nur einen Mausklick wert wäre.

Es sei denn, es gilt ein Begräbnis zu feiern.

Internetseite des Fichtenauer Forums:

http://fichtenauerforum.blogspot.de/2013/03/sehr-geehrte-forumsbesucher.html

Zum Artikel des Hohenloher Tagblatts:

Nach Wahlsieg des Amtsinhabers quittiert `Fichtenauer Forum´ den Dienst“ http://www.swp.de/crailsheim/lokales/landkreis_schwaebisch_hall/Nach-Wahlsieg-des-Amtsinhabers-quittiert-Fichtenauer-Forum-den-Dienst;art5722,1882475

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„Wurde in Kirchberg wirklich zum Wohle der Bürger entschieden?“ – Leserbrief von Werner Schüpf

Immer wieder lese ich in der Lokalzeitung, dass Kirchberg/Jagst hoch verschuldet sei. Wir Kirchberger erfahren dies aber meist erst über die Presse.

Leserbrief von Werner Schüpf, Kirchberg an der Jagst

Bürgergesellschaft stärken

Schaue ich in die Nachbargemeinden, so werden dort die Bürger in Bürgerversammlungen über die bevorstehenden Entscheidungen informiert und es wird Rechenschaft abgelegt. Der Bürger hat somit die Möglichkeit – im Rahmen einer Bürgergesellschaft –, Lob zu zollen, Kritik zu üben, Fragen an die Gemeinderäte zu stellen, aber auch Vorschläge zu machen sowie Ideen und Kompetenzen einzubringen zum Nulltarif. So können möglicherweise Entscheidungen verhindert werden, die die Bürger gar nicht wollen.

Bürgerversammlung anberaumen

Innerhalb einer normalen Gemeinderatssitzung können die Stadträte ja nicht – laut Gemeindeordnung – befragt werden. Seit 43 Jahren lebe ich nun schon in Kirchberg, kann mich aber nicht erinnern, dass uns Bürgern im Mutterort je eine Bürgerversammlung angeboten wurde, mit Ausnahme der Informationsveranstaltung zum Thema „Mobilfunk“.
Nach Paragraf 20 a der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird jedem Gemeinderat aber empfohlen, in der Regel einmal im Jahr eine Bürgerversammlung anzuberaumen.

Festhalle verschandelt das Ortsbild

Ich frage mich, wovor hat der erste Bürger – sprich Bürgermeister – beziehungsweise haben unsere Stadträte Angst? Kann diese „Angsthasenpolitik“ die hohe Verschuldung eventuell mitverursacht haben?
Hier einige Fakten: Unsere neue Festhalle hat 2,4 Millionen Euro gekostet. Ihre Lage verschandelt das Ortsbild und der Knatsch mit den Anliegern war vorprogrammiert. Letzteres hat wohl dazu geführt, dass die Halle im Wesentlichen nur von Einheimischen genutzt werden darf (bis 23 Uhr) und dass diese dürftige Belegung nur wenige Euros in die Stadtkasse spielt.

Hohe Verschuldung auch hausgemacht?

Der dazugehörige Parkplatz befindet sich in 300 Metern Entfernung auf dem Kreuzstein und wurde zum teuersten Parkplatz im Altkreis Crailsheim. Einschließlich der riesigen Lärmschutzwälle musste der Steuerzahler 330.000 Euro investieren. Abgestellt sind dort aber durchschnittlich nur fünf Autos pro Tag. Ich frage mich letztendlich, wurde in Kirchberg wirklich nur zum Wohle der Bürger investiert beziehungsweise entschieden, wie es die Stadträte bei ihrer Verpflichtung gelobt haben, oder ist die hohe Verschuldung doch auch in gewissem Maße hausgemacht?

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„Wie viel Gehalt und Pension bekommt ein Crailsheimer Oberbürgermeister?“ – Die Berechnung ist ein Puzzlespiel

Crailsheims Ex-Oberbürgermeister Andreas Raab ist seit dem 12. September 2009 im Ruhestand. InteressentInnen für das Amt des Oberbürgermeisters können noch bis Montag, 12. Oktober 2009, um 18 Uhr bei der Stadtverwaltung Crailsheim, ihre Bewerbung einreichen. Der künftige Oberbürgermeister der Stadt Crailsheim erhält ein ordentliches Gehalt. Bisher gibt es vier Bewerber.

Von Ralf Garmatter, Hohenlohe-ungefiltert

Undurchsichtige Regelungen bei Beamten-Besoldung und -Pension

Hohenlohe-ungefiltert will die Leserinnen und Leser an den Recherchen zur Ermittlung des Gehalts und der Pension von Oberbürgermeistern einer Großen Kreisstadt wie Crailsheim teilhaben lassen. Dies ist ein schwieriges Unterfangen. Verschiedene Anfragen hatte Hohenlohe-ungefiltert an die Stadt Crailsheim, das Regierungspräsidium Stuttgart und den Kommunalen Versorgungsverbands in Karlsruhe gestellt. Die Stadt Crailsheim äußert sich nicht dazu und verweist auf das RP Stuttgart und den Kommunalen Versorgungsverband. Deren Antworten sind a.) nicht leicht verständlich und erfordern b). viele weitere Recherchen. Deshalb kann dieser Artikel nur ein erster Versuch sein, Licht ins Dunkel der Beamtenbesoldung und der Pension eines Wahlbeamten zu bringen. Das hatden Charme eines Puzzlespiels. Wer die genaue Lösung für die Crailsheimer Oberbürgermeister hat, bitte sofort mit der Lösung bei Hohenlohe-ungefiltert melden.

Grundgehalt zwischen 7100 und 7400 Euro pro Monat

Der OB einer Stadt zwischen 30000 und 50000 Einwohnern befindet sich nach Angaben eines Sprechers des Regierungspräsidiums Stuttgart in der Besoldungsgruppe B5 oder B6. Eine vorläufige Recherche im Internet ergibt: Das entspricht einem Grundgehalt von 7312,93 (B5: Stand 11/2008) oder (B6: Stand 11/2008) 7726,30 Euro (www.personalrat-online.de/media/pdf/baden_wuerttemberg_besoldungstabellen_ab_01082008_btw_01112008.pdf). Dazu kommen noch Familienzuschlag, Urlaubsgeld, Zulagen und möglicherweise noch weiteres siehe: www.gew-bw.de/Additor/Binary1098/Besoldung-Beamte_bis0304.pdf

Ein Oberbürgermeister gehört demnach zu den Spitzenbeamten in Deutschland. Er verdient dann soviel wie Besoldungsgruppe B 5: Bundesbankdirektor, Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt, Ministerialdirigent, Oberfinanzpräsident, Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst, Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder; Besoldungsgruppe B 6: Botschafter, Bundesbankdirektor, Bundesbeauftragter für den Zivildienst, Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidiums, Direktor beim Bundesrechnungshof, Direktor beim Bundesverfassungsgericht, Präsident des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung, Generalkonsul, Ministerialdirigent in einem Bundesministerium als Leiter einer Unterabteilung, Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker, Admiralapotheker.

Wie sieht es mit den Pensionszahlungen an einen ausgeschiedenen Oberbürgermeister aus?

Hohenlohe ungefiltert hat beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in Karlsruhe nachgefragt und folgende Antworten erhalten:

Die Fragen lauteten: 1. Welchen Anteil an der Pension eines ausgeschiedenen Oberbürgermeisters muss eine Kommune tragen? Wie setzt sich solch eine OB-Pension zusammen?
1.1. In welcher Besoldungsstufe ist ein Oberbürgermeister in einer Großen Kreisstadt mit 33000 Einwohner? Wie hoch ist in solch einem Fall das Grundgehalt für einen verheirateten Amtsinhaber und welche weiteren Zulagen gibt es in einer Stadt wie Crailsheim?
2. Wird eine OB-Pension ausschließlich aus der kommunalen Versorgungskasse gezahlt – oder bezahlen die Kommunen mit?
3. Zahlt eine Kommune in solch eine Versorgungskasse nur während der Amtszeit eines Oberbürgermeisters ein – oder auch noch während der Zeit, in der der pensionierte OB nicht mehr für die Kommune arbeitet?

Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom „Kommunaler Versorgungsverband“ zu den Fragen 1 bis 3:
Die Umlage an den KVBW bemisst sich in einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage. Diese besteht
– aus den pauschalierten Dienstbezügen des lfd. Jahres (der Aktiven)
– aus dem Versorgungsaufwand des Vorjahres (der Versorgungsempfänger).
Der Vomhundertsatz beträgt im Jahr 2009 35 v.H.

Als Faustregel kann man sich also merken:
– Die Gemeinde bezahlt (2009) 35% der aktuellen Dienstbezüge als Umlage für den Aktiven.
– Nach Eintritt in den Ruhestand bezahlt sie (2009) ebenfalls 35% der (vom KVBW gezahlten) Versorgungsbezüge des ehemaligen Bürgermeisters.

4. Wie sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Frage, ab wann ein OB einen Pensionsanspruch hat?

Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom Kommunaler Versorgungsverband: Die Voraussetzungen für einen Eintritt oder eine Versetzung in den Ruhestand ergeben sich aus Ziff. 2, insb. 2.4 des beigefügten Merkblatts (siehe unten).

5. Darf ein ausgeschiedener OB zu seiner Pension hinzuverdienen, ohne dass dieser Zuverdienst von seiner Pension abegezogen wird? Wie sind hierbei die wichtigen Eckdaten?

Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom Kommunaler Versorgungsverband: Vgl. unser beigefügtes Merkblatt Einkommensanrechnung.

6. Welche der genannten ehemaligen Crailsheimer Oberbürgermeister sind pensionsberechtigt? Hellmut Zundel, Karl Reu, Georg Schlenvoigt, Andreas Raab? Ist auch der kommissarische Crailsheimer OB Maaß (1982/1983) OB-pensionsberechtigt?
7. Wie hoch sind derzeit (Stand 18. September 2009) die Kosten für die Pensionen der ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Crailsheim? Welchen Anteil hieran muss die Kommune tragen – wie hoch sind deren Kosten?

Antwort von Karl-Heinz Bromberger vom Kommunaler Versorgungsverband: Der KVBW gibt keine Auskünfte in Personalangelegenheiten.

Weitere Informationen: www.lbv.bwl.de/vordrucke/2197.pdf

Zwei Merkblätter, die Hohenlohe-ungefiltert vom Kommunalen Versorgungsverband in Karlsruhe erhalten hat, im Wortlaut:

Merkblatt Beamtenversorgung
Stand Januar 2009
Einkommensanrechnung
für Versorgungsberechtigte
mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

Inhaltsübersicht Seite
1. Allgemeines 2
2. Sonderregelungen für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand 3
3. Anzeigepflichten 4

Hinweis
Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt und enthält aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Für
weitere und individuelle Fragen steht der KVBW gerne zur Verfügung. Soweit nachfolgend die männliche Form
verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein.

1. Allgemeines

Bezieht der Versorgungsberechtigte neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatz-
einkommen, erhält er daneben Versorgungsbezüge nur bis zur nachfolgend genannten Höchstgrenze
(§ 53 BeamtVG).

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Das Erwerbseinkommen wird nach dem Zuflussprinzip in monatlichen Beträgen angerechnet. Abtretungen und Pfändungen, die das zustehende Einkommen vermindern, sind für die Anrechnung unbeachtlich.

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und vergleichbare Leistungen).

Die Anrechnung beginnt frühestens ab dem Zusammentreffen des Versorgungsbezugs mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, wird nur ein Erwerbseinkommen angerechnet, das aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erzielt wird (sog. Verwendungseinkommen). Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öf-
fentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im vorgenannten Sinne durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
anderer Weise beteiligt ist.

Als Höchstgrenze gelten (gegebenenfalls zzgl. des Unterschiedsbetrags zum Familienzuschlag, ein-
schließlich des Sonderbetrags)
• für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Be-
soldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
• für Waisen 40% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt des Versorgungsurhebers berechnet
• für Ruhestandsbeamte,
– die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht oder
– die als Schwerbehinderte wegen Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt
worden sind,
bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 75% der ruhgehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zzgl.
325 €. Bei den ersten sieben auf den 31.12.2002 folgenden linearen Anpassungen sind die maßge-
benden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zur Berechnung der Höchstgrenze mit den sich schrittweise
vermindernden Anpassungsfaktoren nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 zu vervielfältigen.
Ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Dienst- und Versorgungs-
bezüge beträgt die Höchstgrenze 71,75%.

Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20% seines Versorgungsbezugs zu
belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besol-
dungsgruppe oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge bestimmen, oder eines sonstigen in der Höhe vergleichbaren Verwendungsein-
kommens.

Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand ein Erwerbseinkommen, das kein Verwendungsein-
kommen ist, oder ein Erwerbsersatzeinkommen, ruhen die Versorgungsbezüge lediglich um 50% des Be-
trags, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen die Höchstgrenze überschreiten.

Beispielsfälle (zur Vereinfachung wurde nur mit pauschalierten Beträgen – insbesondere ohne Anpassungsfaktor – gerechnet)

Beispiel 1  wegen Erreichens einer Altersgrenze im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe  4.000,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen  5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.000,00 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.000 €)  2.000,00 €

Beispiel 2  wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe 4.000,00 €
75% hieraus (3.000 €) zzgl. 325 €  3.325,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen  5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.675,00 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.675 €)  1.325,00 €

2. Sonderregelungen für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand

Für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gelten beim Bezug von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
abweichende Vorschriften.

Bei der Verwendung eines Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand im öffentlichen Dienst gilt § 53
BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Danach wird das Ruhegehalt neben dem Ver-
wendungseinkommen nur bis zur Höchstgrenze (ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet) gezahlt. Es gibt weder die Mindestbelassung
von 20% der Versorgungsbezüge noch die verminderte Höchstgrenze bei Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung.

Beispiel 3  im Ruhestand mit Verwendungseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe  4.000,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen  5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.000,00 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 1.000 €)  2.000,00 €

Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätig-
keit außerhalb des öffentlichen Dienstes, ruhen die Versorgungsbezüge nach § 66 Abs. 7 i.V.m. § 53
Abs. 10 BeamtVG um 50% des Betrages, um den die Versorgungsbezüge und das Einkommen die
Höchstgrenze überschreiten. Dabei ist dem Versorgungsempfänger mindestens ein Betrag in Höhe von
20% der Versorgungsbezüge zu belassen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähig-
keit oder Schwerbehinderung gilt die verminderte Höchstgrenze.

Beispiel 4 wegen Erreichens einer Altersgrenze oder Ablauf der Amtszeit im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe  4.000,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 6.000,00 €
Gesamteinkommen  9.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 5.000,00 €
Anrechnung (50% aus 5.000 €) 2.500,00 €
verbleiben (3.000 € ./. 2.500 €)  500,00 €
mindestens jedoch zu belassen (20% aus 3.000 €)  600,00 €

Beispiel 5  wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand, jünger als 65 mit Erwerbseinkommen
• Höchstgrenze
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe 4.000,00 €
75% hieraus (3.000 €) zzgl. 325 €  3.325,00 €
• Berechnung Gesamteinkommen
Versorgungsbezüge 3.000,00 €
Hinzuverdienst 2.000,00 €
Gesamteinkommen  5.000,00 €
• Berechnung zahlbare Versorgung
die Höchstgrenze übersteigender Betrag 1.675,00 €
Anrechnung (50% aus 1.675 €) 837,50 €
zahlbare Versorgung (3.000 € ./. 837,50 €)  2.162,50 €

3. Anzeigepflichten

Versorgungsberechtigte haben gem. § 62 Abs. 2 BeamtVG dem KVBW den Bezug und jede Änderung von Einkünften unverzüglich anzuzeigen.

Der Mitteilung sind entsprechende Nachweise über die Art der Beschäftigung oder Tätigkeit sowie über die Höhe der Einkünfte beizufügen. Bitte beachten Sie, dass über die Anwendung der Ruhensvorschriften, den Umfang einer Ruhensregelung sowie die Anwendung der Übergangsregelungen ausschließlich
der KVBW entscheidet. Bei Zweifeln zur Anzeigepflicht und zum anzuwendenden Recht wird zur Vermei-
dung von möglichen Überzahlungen dringend empfohlen, die Angelegenheit mit dem KVBW abzuklären.

Bei Überzahlungen wegen Verletzung der Anzeigepflicht sind Sie zur Rückzahlung zu viel gezahlter Ver-
sorgungsbezüge verpflichtet. Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung kann nicht geltend gemacht
werden.

Merkblatt Beamtenversorgung
Stand Mai 2009
(BW037532)
Die Versorgung der kommunalen Beamten
in Baden-Württemberg

Inhaltsübersicht Seite
1. Allgemeines 2
2. Eintritt in den Ruhestand 2
2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 2
2.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze 2
2.3 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 2
2.4 Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit 3
3. Ruhegehaltsberechnung 4
3.1 Allgemeines 4
3.2 Wartezeit 4
3.3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 4
3.4 Ruhegehaltfähige Dienstzeit 5
4. Höhe des Ruhegehalts 5
4.1 Ruhegehaltssatz 5
4.2 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 6
4.3 Ruhegehalt 7
4.4 Versorgungsabschlag 7
4.5 Mindestversorgung 8
4.6 Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 8
5. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte 8

Hinweis

Dieses Merkblatt ist nur zur allgemeinen Information bestimmt und enthält aus Gründen der besseren Über-
sichtlichkeit nicht sämtliche Regelungen. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. Für weitere
und individuelle Fragen steht der KVBW gerne zur Verfügung. Soweit nachfolgend die männliche Form verwen-
det wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein.

1. Allgemeines
Das Alterssicherungssystem der Beamten ist Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamten-
tums (Art. 33 Abs. 5 GG). Anspruchsvoraussetzungen, Art und Höhe der Versorgungsbezüge der Beam-
ten und ihrer Hinterbliebenen waren bisher bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
geregelt. Mit der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht am
1.9.2006 auf die Bundesländer übertragen. Das BeamtVG gilt in der bis dahin geltenden Fassung für die
Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unter-
stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts solange weiter, bis es durch
Landesrecht ersetzt wird. Es findet entsprechende Anwendung auf Kirchenbeamte und privatrechtlich
Beschäftigte, soweit dies bestimmt oder vereinbart ist. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf
die Beamten im kommunalen Dienst.

Versorgungsbezüge sind insbesondere
• das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag
• der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
• der Erhöhungsbetrag zur Mindestversorgung
• der Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag
• die Hinterbliebenenversorgung (vgl. Merkblatt „Versorgungs- und Beihilfeleistungen im Todesfall“)
• die Unfallfürsorge (vgl. Merkblatt „Unfallfürsorge“)
• die Kinder- und Pflegezuschläge (vgl. Merkblatt „Kindererziehungszeiten“).

Zu den Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen auf das Ruhegehalt vgl. Merkblatt „Freistellungen vom Dienst“.

2. Eintritt in den Ruhestand
Die wesentlichen statusrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind seit 1.4.2009
bundeseinheitlich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt. Ergänzend gelten verschiedene, insbe-
sondere verfahrensrechtliche Regelungen des Landesbeamtengesetzes (LBG) weiterhin. Näheres hierzu
ergibt sich aus den Hinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung von Vorschrif-
ten des LBG nach Inkrafttreten des BeamtStG. Diese Hinweise enthalten in der Anlage eine Zusammen-
stellung der weiterhin anzuwendenden Vorschriften des LBG und sollen das Arbeiten bis zur Anpassung
es LBG an das BeamtStG erleichtern (www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de/de/Allgemeines/83466).

Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht nur, wenn das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung
n den Ruhestand endet.

Kein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht bei
• Entlassung
• Verlust der Beamtenrechte und
• Entfernung aus dem Dienst nach disziplinarrechtlichen Vorschriften.
Der Beamte ist in diesen Fällen für die Zeit des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, ggf. auch bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachzuversichern, vgl. Merkblatt
„Nachversicherung“.
Beamte auf Widerruf und Ehrenbeamte treten nicht in den Ruhestand.

2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes
Beamte auf Lebenszeit (§ 50 LBG) und Beamte auf Zeit (Landräte, Beigeordnete, §§ 130ff LBG)
treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden; mit Zu-
stimmung des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand längstens bis zur Vollendung des
68. Lebensjahres hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem
sie das 60. Lebensjahr vollenden, §§ 146, 150 LBG.

Hauptamtliche Bürgermeister treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
68. Lebensjahr vollenden, § 134 Nr. 2 LBG.

2.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze
Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Zeit (auch hauptamtliche Bürgermeister) können auf schrift-
lichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
• das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
• schwerbehindert i.S.v. § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sind (Grad der Behinderung von
mindestens 50%) und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

2.3 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Zeit (auch hauptamtliche Bürgermeister) sind in den
Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen
Gründen ihre Dienstpflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen können (Dienstunfähigkeit). Als dienst-
unfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, soweit keine Aussicht besteht, dass
die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist, § 26 BeamtStG,
§ 53 LBG.

Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung
oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veran-
lassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind, § 28 BeamtStG. Beamte auf
Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig
geworden sind.

Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn eine
anderweitige Verwendung möglich ist, d.h. wenn ein anderes Amt derselben oder einer anderen
Laufbahn übertragen werden kann. Hierbei ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustim-
mung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens
demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die
gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung
für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen
Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann (auch ohne seine Zustimmung) zur Vermeidung sei-
ner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes auch eine geringerwertige Tä-
tigkeit im Bereich desselben Dienstherren übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung
nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen
Tätigkeit zumutbar ist, § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG.

Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll auch dann abge-
sehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch wäh-
rend mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, § 27 BeamtStG
(begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herab-
zusetzen. Mit Zustimmung des Beamten ist eine Verwendung in einer nicht dem bisherigen Amt
entsprechenden Tätigkeit möglich.

Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen ge-
sundheitlichen Anforderungen für den Feuerwehrdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten
ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Feuerwehr-
dienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit
diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt, §§ 145,
150 LBG.

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt entweder auf Antrag des
Beamten (§ 54 LBG) oder auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten (§ 55 LBG).

Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter kann nach Wiederherstellung
der Dienstfähigkeit auf seinen Antrag erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, falls nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Auf Veranlassung des früheren Dienstherrn ist dies
nur möglich, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens
demselben Grundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen
Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere
Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung
teilzunehmen. Unter Übertragung eines Amtes der früheren Laufbahn kann auch eine geringerwer-
tige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Ver-
wendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der
früheren Tätigkeit zumutbar ist. Die erneute Berufung ist auch in den Fällen der begrenzten Dienst-
fähigkeit möglich (§ 29 BeamtStG).

2.4 Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit
Der Beamte auf Zeit tritt gem. § 131 LBG nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er
• eine ruhegehaltfähige Beamtendienstzeit i.S.v. § 6 BeamtVG von 18 Jahren erreicht und das
45. Lebensjahr vollendet hat oder
• als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren erreicht hat oder
• das 63. Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 6 Jahren
erreicht hat. Für Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte tritt das 60. Lebensjahr an die
Stelle des 63. Lebensjahres, § 134 Nr. 5, § 136 Satz 2, § 137 Nr. 2 LBG.

Der Beamte auf Zeit tritt nach Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, wenn er der Aufforde-
rung der obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Be-
dingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Dies gilt nicht für
• Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 63. Lebensjahr vollendet haben
• hauptamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte, die am Tag der Beendigung der
Amtszeit das 57. Lebensjahr vollendet haben
• hauptamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte, die eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat oder Amtsverweser von 16 Jahren erreicht haben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt der Beamte auf Zeit in den Ruhestand – auch dann, wenn
er nach Wiederwahl sein bisheriges Amt fortführt. Setzt ein Beamter auf Zeit in einer weiteren
Amtszeit sein Amt, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, fort (z.B. ein wiedergewählter Bür-
germeister)
• wird das Einkommen aus dem fortgeführten Amt nach § 53 BeamtVG auf die Versorgung ange-
rechnet mit der Folge, dass der Versorgungsanspruch grundsätzlich in vollem Umfang ruht, vgl.
Merkblatt „Einkommensanrechnung“;
• kann er jederzeit seine Entlassung beantragen mit der Folge, dass die in der früheren Amtszeit
begründete Versorgungsanwartschaft zur Auszahlung kommt. Dabei erhöht sich die ruhegehalt-
fähige Dienstzeit um die in der neuen Amtszeit bis zur Entlassung zurückgelegte Zeit gem.
§ 7 BeamtVG; maßgebend sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes, aus
dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist;
• entstehen grundsätzlich mehrere Versorgungsansprüche, wobei der neuere Anspruch nach
§ 54 BeamtVG zum Ruhen des älteren Anspruchs führt, vgl. Merkblatt „Rentenanrechnung und
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge“.
Wir empfehlen, vor jeder persönlichen Entscheidung mit uns Verbindung aufzunehmen.

Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeit-
punkt entlassen. Er kann ein Übergangsgeld (§ 47 BeamtVG) erhalten; zuständig für die Zahlung ist
der Dienstherr. Soweit kein Aufschubgrund i.S.v. § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegt, führt der KVBW die
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch.

3. Ruhegehaltsberechnung
3.1 Allgemeines
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfä-
higen Dienstzeit berechnet.

3.2 Wartezeit
Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, § 4
Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 32 BeamtStG. In die Wartezeit einzurechnen sind die ruhegehaltfähige
Zeit von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten nach §§ 8 bis 10
BeamtVG.

Die Wartezeit gilt nicht, wenn der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist.

3.3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind (§ 5 BeamtVG)
• das Grundgehalt
• der Familienzuschlag der Stufe 1
• sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind und zuletzt
zugestanden haben
• ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgrup-
pe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört und hat er die Dienstbezüge dieses oder
eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens
2 Jahre erhalten, so sind grundsätzlich nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfä-
hig, § 5 Abs. 3 BeamtVG (Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04).

Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls wird beim
Grundgehalt die Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhe-
tand wegen Erreichens der Altersgrenze erreicht hätte (i.d.R. also die Endstufe).
s

Zum 01.01.2008 wurde die Sonderzahlung mit dem Satz für Beamte im Dienst von 4,17 % in die
Besoldung integriert. Für die Versorgungsempfänger werden bei der Versorgungsberechnung die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Faktor 0,984 angepasst; damit wird die seit 01.04.2007
auf 2,5 % verminderte Höhe der Sonderzahlung berücksichtigt; der Familienzuschlag ist hiervon
nicht betroffen.

3.4 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Das Beamtenversorgungsgesetz unterscheidet zwischen
• Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten
• Zeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen
• Zeiten, die auf Antrag als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Zeiten vor dem 17. Lebensjahr sind nicht ruhegehaltfähig.

• Nach § 6 BeamtVG sind Dienstzeiten als Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf
Widerruf kraft Gesetzes ruhegehaltfähig, nicht jedoch Zeiten als Ehrenbeamter. Die Zeit einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig; sie kann ausnahms-
weise als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs
schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes-
sen dient.
• Zeiten des berufs- und nichtberufsmäßigen Wehrdienstes oder Zivildienstes gelten nach den
§§ 8 und 9 BeamtVG als ruhegehaltfähig.
• Als ruhegehaltfähig sollen nach § 10 BeamtVG auch die Zeiten als Angestellter oder Arbeiter
im öffentlichen Dienst, die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis abgeleis-
tet wurden und ohne eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zur Ernennung ge-
führt haben, berücksichtigt werden.
• Nach § 11 BeamtVG können die dort genannten sonstigen Zeiten (z. B. einer Tätigkeit als
Rechtsanwalt oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei kommunalen Spitzenverbänden oder ih-
ren Landesverbänden) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
• Nach § 12 BeamtVG kann auch die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-
schriebenen Ausbildung berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulaus-
bildung einschließlich der Prüfungszeit jedoch nur bis zu 3 Jahren, § 12 Abs. 1 BeamtVG. Bei
anderen als Laufbahnbewerbern können diese Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-
den, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind, § 12 Abs. 4 BeamtVG.
Für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr können anstelle der vorgeschriebenen Ausbil-
dung Zeiten einer praktischen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis
zu 5 Jahren berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind,
§ 12 Abs. 2 BeamtVG.
• Zeiten, während denen ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine
Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die
Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von 4 Jahren, die
Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 3 Jahren
berücksichtigt werden, § 66 Abs. 9 BeamtVG.

Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres
erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um 2/3 der Zeit vom Eintritt des Versorgungsfalles bis
zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, § 13 Abs. 1 BeamtVG (sog. Zu-
rechnungszeit).

4. Höhe des Ruhegehalts
4.1 Ruhegehaltssatz
Der Ruhegehaltssatz ermittelt sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Ruhegehaltfähige
Dienstzeit Aktuelles Recht
(Jahre) Ruhegehaltssatz ( % )
1 1,88
2 3,75
3 5,63
4 7,50
5 9,38
6 11,25
7 13,13
8 15,00
9 16,88
10 18,75
11 20,63
12 22,50
13 24,38
14 26,25
15 28,13
16 30,00
17 31,88
18 33,75
19 35,63

Ruhegehaltfähige Dienstzeit Aktuelles Recht
20 37,50
21 39,38
22 41,25
23 43,13
24 45,00
25 46,88
26 48,75
27 50,63
28 52,50
29 54,38
30 56,25
31 58,13
32 60,00
33 61,88
34 63,75
35 65,63
36 67,50
37 69,38
38 71,25
39 73,13
40 75,00

Für Beamte auf Zeit gilt zusätzlich eine besondere Ruhegehaltsskala, sofern sie beim Eintritt in
den Ruhestand eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 10 vollen Jahren zurückgelegt haben. Dabei
werden nur volle Jahre der Amtszeit als Beamter auf Zeit berücksichtigt. Der danach ermittelte Ru-
hegehaltssatz kommt nur dann zur Anwendung, wenn er für den Beamten günstiger ist als der nach
der vorhergehenden Tabelle ermittelte Ruhegehaltssatz.

Amtszeit  Aktuelles Recht
(Jahre) Ruhegehaltssatz ( % )
8 35
9 37
10 39
11 41
12 43
13 45
14 47
15 49
16 51
17 53
18 55
19 57
20 59
21 61
22 63
23 65
24 67
25 69
26 71
27 73
28 75

Für am 31.12.1991 vorhandene Beamte gelten darüber hinaus langfristige Übergangsregelungen.

4.2 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Das Ruhegehalt wird nach § 14a BeamtVG vorübergehend auf Antrag unter bestimmten Voraus-
setzungen erhöht, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand
getreten ist und
• bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
• wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder wegen Erreichens einer be-
sonderen Altersgrenze und der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist
(z.B. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes oder feuerwehrtechnische Beamte)
• einen Ruhegehaltssatz von 70 % (ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden allgemeinen
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge: 66,97 %) noch nicht erreicht hat und
• keine Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus
Land- und Forstwirtschaft sowie aus kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosen-
geld) von durchschnittlich mehr als 325 € im Monat erzielt.

Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das
65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
• eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor
dem Beginn der Rente, oder
• nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mit-
geteilt wird, oder
• ein die Freigrenze übersteigendes Einkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Erwerbstätigkeit.

Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von
3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt
des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die
Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. Es wird empfohlen, unverzüglich einen formlosen
Antrag zu stellen. Dem Antrag ist ggf. ein Versicherungsverlauf oder der Name des zuständigen
Rentenversicherungsträgers und die Versicherungsnummer beizufügen.

4.3 Ruhegehalt
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz ergeben das monatliche
Ruhegehalt. Es ist grundsätzlich steuerpflichtig.

Das Ruhegehalt kann sich erhöhen um
• den Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag
• die Kinder- und Pflegezuschläge (vgl. Merkblatt „Kindererziehungszeiten“).

Das Ruhegehalt kann sich z.B. vermindern
• um einen Versorgungsabschlag – vgl. Ziff. 4.4 –
• beim Bezug von Renten und weiteren Versorgungsbezügen, vgl. Merkblatt „Rentenanrechnung“
• beim Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, vgl. Merkblatt „Einkommensanrech-
nung“
• nach einer Ehescheidung.

Zu den Besonderheiten im Falle eines Dienstunfalls vgl. Merkblatt „Unfallfürsorge“.

4.4 Versorgungsabschlag
Bei einer Versetzung in den Ruhestand gem. Ziff. 2.2 und 2.3 vermindert sich das Ruhegehalt nach
§ 14 Abs. 3 BeamtVG um einen Versorgungsabschlag. Er wird für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhe-
stands erhoben. Soweit sich kein volles Jahr ergibt, sind die einzelnen Tage des vorgezogenen Ru-
hestands durch 365 zu teilen und unter Anwendung der sog. kaufmännischen Rundung auf zwei
Stellen nach dem Komma zu berechnen. Der Versorgungsabschlag beträgt in jedem Fall höchstens
10,8 %.

Der Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (Bruttobetrag), nicht den Ruhegehaltssatz. Der
Abschlag gilt für die gesamte Bezugsdauer des Ruhegehalts. Das um den Versorgungsabschlag
geminderte Ruhegehalt ist Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenversorgung.
a) Versetzung in den Ruhestand wegen Vollendung des 63. Lebensjahrs
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des
Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze (i.d.R. 65. Lebensjahr) erreicht,
in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag wird bis zum Ablauf des Monats der
Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet. Er wird somit nicht erhoben, wenn ein hauptamtli-
cher Bürgermeister mit Ablauf des 65. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird.
b) Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung und Vollendung des
60. Lebensjahrs
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des
Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Ein Versor-
gungsabschlag wird somit nicht erhoben, wenn der Ruhestand erst nach Ablauf des Monats
beginnt, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird.
Für am 01.01.2001 vorhandene Beamte wird ein Versorgungsabschlag nicht erhoben, wenn sie
vor dem 16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 bereits schwerbehindert sind.
c) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des
Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Ein Versor-
gungsabschlag wird somit nicht erhoben, wenn der Ruhestand erst nach Ablauf des Monats
beginnt, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird. Die Zurechnungszeit – um welche sich die
ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht – beträgt zwei Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand
bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.

Bei Feuerwehrbeamten, für die gem. §§ 146, 150 LBG die vorgezogene gesetzliche Alters-
grenze des vollendeten 60. Lebensjahres gilt, vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für je-
des Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet,
in den Ruhestand versetzt wird.

Bei Wahlbeamten auf Zeit (hauptamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Landräte) entfällt
der Versorgungsabschlag gem. § 66 Abs. 6 BeamtVG, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit das
Amt weiterführen, obwohl sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet waren (§ 134 Nr. 6 Satz 3 LBG)
und mit Ablauf der (vorangegangenen) Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erwor-
ben hatten. In diesem Fall ist die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats
der Vollendung des 60. Lebensjahres jedoch nur zu einem Drittel als Zurechnungszeit nach
§ 13 BeamtVG zu berücksichtigen.

Kein Versorgungsabschlag ist zu erheben beim Eintritt eines Beamten auf Zeit in den Ruhestand
nach Ablauf der Amtszeit sowie bei Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes wegen Erreichens der
Altersgrenze. Ebenso entfällt ein Versorgungsabschlag beim Bezug von Unfallruhegehalt.

4.5 Mindestversorgung
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogenes
Mindestruhegehalt) oder, wenn dies günstiger ist, 65 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt). Zum Min-
destruhegehalt wird ggf. der Unterschiedsbetrag im Familienzuschlag für Kinder gezahlt. Das amts-
bezogene Mindestruhegehalt ist Grundlage für das Mindestwitwengeld und das Mindestwaisengeld.

Auf die Mindestversorgung besteht ein Rechtsanspruch, soweit sie nicht durch Gesetz ausge-
schlossen ist. Keinen Anspruch auf Mindestversorgung haben z.B. Beamte, die allein wegen langer
Freistellungszeiten ein Ruhegehalt erdient haben, das unter der Mindestversorgung liegt, es sei
denn, sie sind wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

4.6 Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erfolgt eine dauerhafte Absenkung des Versor-
gungsniveaus. Die Absenkung erfolgt in einer Übergangsphase stufenweise, indem die der Versor-
gungsberechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bei den ersten sieben line-
aren Anpassungen nach dem 31.12.2002 mit einem sich schrittweise vermindernden Anpassungs-
faktor vervielfältigt werden:

Anpassung nach dem 31.12.2002 wirksam ab Anpassungsfaktor
1.   01.04.2003 /
01.07.2003 0,99458
2. 01.04.2004 0,98917
3. 01.08.2004 0,98375
4. 01.01.2008 0,97833
5.   01.08.2008 /
01.11.2008 0,97292
6. 01.03.2009 0,96750
7. 01.03.2010 0,96208

Bei der achten Anpassung nach dem 31.12.2002 wird der im Einzelfall maßgebende Ruhegehalts-
satz mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt und gilt in der sich danach ergebenden Höhe als neu
festgesetzt; gleichzeitig entfällt der bisherige Anpassungsfaktor zur Absenkung der ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge. Der bisherige (individuelle) Ruhegehaltssatz vermindert sich entsprechend, z.B.
wird der Höchstruhegehaltssatz von 75 % auf 71,75 % absinken. Die Absenkung gilt auch für Be-
amte auf Zeit; der sich aus den Amtsjahren als Beamter auf Zeit ergebende jährliche Steigerungs-
satz (Amtszeit-Skala für Zeitbeamte) reduziert sich von 2 % auf 1,91333 %.

Diese Regelungen gelten für sämtliche Versorgungsempfänger (die vorhandenen wie auch künfti-
ge) und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene. Von der Absenkung ausgenommen sind die
Mindestversorgung und die Unfallversorgung.

5. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte
Einem Beamten auf Lebenszeit, der die Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt, sowie einem Beamten auf
Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wird, kann ein Unter-
haltsbeitrag in Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, § 15 BeamtVG. Gleiches gilt nach § 66 Abs. 5
BeamtVG für einen Beamten auf Zeit, der die Wartezeit nicht erfüllt und wegen Dienstunfähigkeit entlas-
sen wird.

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„WIE IM STADION“ – Ein Film und seine Chronologie

WIE IM STADION
Arena Hohenlohe – WM 2006
D 2006; 90 min; Regie, Buch, Kamera und Ton: Axel Wiczorke und Cornelius Braitmaier

www.silberstreiFilm.de

Wie im Stadion

Wie im Stadion

Von Rindern und Wahnsinn: Wer während der WM 2006 in der Arena Hohenlohe zu Gast war, weiß was gemeint ist. Die >Drehscheibe Süd< – mit ihrem Campingplatz für die Fans aus aller Welt, sowie dem Public Viewing in der Arena – entwickelte sich schnell vom Geheimtipp zum Publikumsmagneten.
Der Film bietet in seiner Montage aus Interviews und Wie-im-Stadion-Gefühlen überraschende Einblicke in die Hohenlohsche (Fußball-)Seele: ein Film über das Spiel ohne Ball, Schwarz-Rot-Gold, Gäste & Freunde, die Untiefen des Abseits, italienisches Essen und die seltsamen Geschäftspraktiken alten Hohenloher Adels …

17.11.2006
Letztes Interview für den Film mit Christian von Stetten auf Schloss Stetten.

20.12.2006
Anruf vom Hohenloher Ticket-Service (Geschäftsführer: Christian von Stetten): „… würden gerne 950 DVDs mit Hülle bestellen.“

24.11.2006
Andreas Harthan, Redakteur des Hohenloher Tagblatts, erteilt den Auftrag an den hautberuflichen freien Journalisten Ralf Garmatter, über den Film WIE IM STADION und die Filmpremiere am 25.November 2006 im Kirchberger Kino Klappe fürs Hohenloher Tagblatt zu berichten. Garmatter weist Harthan bereits im Vorfeld darauf hin, dass der Bundestagsabgeordnete Christian von Stetten (CDU) in dem Film eine unglückliche Figur macht. Trotzdem soll Garmatter über die Filmpremiere schreiben. Garmatter ist gelernter Tageszeitungs-Redakteur und seit über 13 Jahren hauptberuflich als Journalist tätig. Seit Mai 1999 schreibt er als freier Mitarbeiter des Hohenloher Tagblatts.

25.11.2006
Premiere von WIE IM STADION im Kino Klappe Kirchberg.

28.11.2006
Inhaltlich korrekter Bericht (>Umjubeltes Mysterium< von Ralf Garmatter) im Hohenloher Tagblatt über die Filmpremiere von WIE IM STADION. Den von Garmatter gelieferten Text lesen, redigieren und bearbeiten die Hohenloher Tagblatt-Redakteure Mathias Bartels, Harald Zigan und Andreas Harthan.

28.11.2006
Inhaltlich gleicher Artikel, allerdings ohne die Passagen, die Christian von Stetten betreffen, erscheint im Haller Tagblatt.

Dezemberausgabe 2006
Artikel >Hollywood in Hohenlohe< über die Filmpremiere und die beiden Filmemacher in Hohenlohe Trends.

Erste Dezemberwoche 2006
Hohenloher Tagblatt-Geschäftsführer Jürgen Bauder erteilt Ralf Garmatter ein unbefristetes Veröffentlichungsverbot für den Lokalteil des Hohenloher Tagblatts. Nur Sportberichte Garmatters dürfen noch in der Lokalzeitung veröffentlicht werden. Garmatter wird von HT-Redaktionsleiter Mathias Bartels von dem Veröffentlichungsverbot unterrichtet.

02.12.2006
Artikel >Erreichbar ab 23 Uhr< (Jochen Höness) in der Beilage des Haller Tagblatts am Wochenende. Inhalt: Ein Tag mit dem Bundestagsabgeordneten Christian von Stetten in Berlin – von Arbeit überhäuft, findet Christian von Stetten noch Zeit zum Mittagessen Chris de Burgh zu treffen, spielt er abends im 1.FC Bundestag, kommt er erst nach Mitternacht nach Hause.

07.12.2006
Anwaltspost aus Hamburg. Mandant: Messe- und Betriebsgesellschaft Stetten mbH. Uns wird vorgeworfen:
1. wir hätten das Veranstalterleistungsschutzrecht verletzt,
2. es würden sich nachweisliche Falschaussagen im Film befinden,
3. Schadenersatzansprüche werden angedroht, sowie
4. eine Einstweilige Verfügung, sollte eine Kopie des Filmes nicht bis Freitag, den
8.12.2006, 12.00 Uhr in Hamburg sein.

“Sollten Sie die Frist ergebnislos verstreichen lassen, müssen wir unserer Mandantschaft – wie ausgeführt – zu sofortigen gerichtlichen Maßnahmen raten, was ggf. Anwalts- und Gerichtskosten bei Ihnen verursachen könnte.“

Cornelius Braitmaier verweist Christian von Stetten wegen Herausgabe bzw. Zusendung des Videobandes an Axel Wiczorke. Mit diesem nimmt er aber nie Kontakt auf. Seine Begründung jetzt und in der Folgezeit: er hätte nur Cornelius Braitmaier eine Drehgenehmigung erteilt. Dies entspricht nicht den Tatsachen. In der Anwesenheit von Cornelius Braitmaier wurde von Axel Wiczorke diese Drehgenehmigung natürlich auch für seine Person abgefragt und bestätigt.

Die gesetzte Frist verstreicht, ohne dass das Band zugesendet wird und eine Einstweilige Verfügung eingeht.

07.12.2006
Der Film WIE IM STADION läuft regulär im Kino KLAPPE in Kirchberg / Jagst an.

Die Tage darauf …
Mehrere Telefonate Axel Wiczorkes mit dem Anwalt der Stetten GmbH. Man einigt sich darauf ihm sofort (per Email) eine Textliste der strittigen Passagen zukommen zu lassen, Christian von Stetten am Ende des Films Raum zu geben, seine Sicht der Dinge darzulegen.

21.12.2006
Telefonanruf Ralf Garmatters bei Hohenloher Tagblatt-Geschäftsführer Jürgen Bauder. Dieser bestätigt das Veröffentlichungsverbot gegenüber Garmatter: „Ich nehme das auch nicht zurück.“

22.12.2006
Christian von Stetten bestätigt auf Ralf Garmatters telefonische Nachfrage, dass er bei Hohenloher Tagblatt-Geschäftsführer Bauder wegen Garmatters Bericht über die Filmpremiere interveniert habe.

Letzte Dezemberwoche 2006
Interview mit dem Magazin MORITZ (Hohenloher Ausgabe) für die Januar-Ausgabe: der Artikel erscheint nie.

27.12.2006
Anwaltspost aus Hamburg:

„… hiermit bestätigen wir, dass unsere Mandantin – ausgehend von der Ihr derzeit bekannten Sach- und Rechtslage – nicht beabsichtigt, weitergehende Schadensersatzansprüche gegen Ihr Unternehmen geltend zu machen sofern die zwischen Ihnen und dem Geschäftsführer der Messe- und Betriebsgesellschaft Stetten mbH – Herrn Christian von Stetten – vereinbarte dreiminütige Gegendarstellung ordnungsgemäß in den Film – insbesondere auch in die DVD-Version des Films integriert wird.“

10.01.2007
Telefonanruf Garmatters bei Hohenloher Tagblatt-Redaktionsleiter Mathias Bartels wegen des noch immer nicht zurück genommenen Veröffentlichungsverbots im Lokalteil der Zeitung. An der Situation ändert sich weiterhin nichts.

11.01.2007
Anwaltspost aus Hamburg.

15.01.2007
Unsere Antwort:

„… wie mit Ihrem Mandanten – der Messe- und Betriebsgesellschaft Stetten mbH – im Dezember 2006 telefonisch besprochen, wird Herrn Christian von Stetten die Möglichkeit gegeben, seine Sicht der Dinge, im Anschluss an den Film, auf der DVD in einem eigenen Kapital (>Extras<) darzulegen.

Ich lege Wert darauf folgende Sachverhalte festzuhalten:
1. Es handelt sich hierbei um keine Gegendarstellung (gibt es nur bei Periodika). Die Dauer von max. drei Minuten darf nicht überschritten werden.
3. Die Videoaufnahmen im Format Mini-DV müssen bis spätestens 1.Februar 2007 bei uns eingegangen sein, um in die DVD-Produktion noch Eingang zu finden.
4. Alleiniger Inhalt der Aufnahmen wird Herr Christian von Stetten in Wort und Bild sein.
5. Im Falle der Aufzeichnung durch eine andere Firma (als CBra-Film / SilberstreiFilm), müssen die technischen Erfordernisse des Bild- und Tonmaterials eingehalten, bzw. vorher mit uns abgestimmt werden. Wird eine Aufzeichnung der Videoaufnahmen durch CBra-Film / SilberstreiFilm gewünscht. so wird Material- und Zeitaufwand von uns in Rechnung gestellt.
6. Wie Herr Wiczorke von SilberstreiFilm mit Ihnen besprochen hat, behalten wir es uns vor, nachweisliche Falschaussagen in den Videoaufnahmen des Herr Christian von Stetten richtig zu stellen.

16.01.2007
Leserbrief >Fragwürdig und wenig seriös< (Helga Hartleitner, Crailsheim) zu WIE IM STADION im Hohenloher Tagblatt: „Der „Stadion“-Film bietet die Gelegenheit, sich selbst ein Bild zu machen über fragwürdige und wenig seriöse Aktionen des CDU-Wahlkreis-Abgeordneten von Stetten, der sich unter anderem mit dem Vorwurf herumschlagen muss, wahlweise seine Geschäftspartner unter den Namen Baumann, Schröder oder von Stetten angerufen zu haben.“

26.01.2007
Anwaltspost aus Hamburg.

27.01.2007
Zeitungsbericht >Das „Sommermärchen“ in der Arena ist noch nicht zu Ende< (Wieland Schmid) im Baden-Württemberg-Teil der Stuttgarter Zeitung über den Film WIE IM STADION, Christian von Stetten und Garmatters „Schreibverbot“. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dies der einzige Bericht, der auch die rechtlichen Schritte Christian von Stettens gegen die Filmemacher Braitmaier und Wiczorke und das Schreibverbot Garmatters im Lokalteil des Hohenloher Tagblatts thematisiert. Hohenloher Tagblatt-Geschäftsführer Jürgen Bauder bestreitet gegenüber der Stuttgarter Zeitung, dass Garmatter ein Schreibverbot/Veröffentlichungsverbot hat.

28.01.2007
Unsere Antwort auf die Anwaltspost vom 26.01.2007:

„… Ich bestätige hiermit die Fristverlängerung des Videobeitrages für den  Film >WIE IM STADION< bis zum 07.02.2007 (Poststempel).

In meinem Schreiben vom 14.01.2007 wurde unter Punkt 4 darauf hingewiesen, dass alleiniger Inhalt der Videoaufzeichnungen Herr Christian von Stetten in Wort und Bild zu sein hat. Hiermit befinde ich mich im Einklang mit allen bisherigen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen, die meine Person und insbesondere die von Herrn Axel Wiczorke (SilberstreiFilm) mit Ihnen gemacht hat.

Aus diesem Grund ist eine Videoaufzeichnung mit einem anderen Vertreter der Messe- und Betriebsgesellschaft Stetten mbH als Herrn Christian von Stetten – wie in Ihrem Schreiben vom 26.01.2007 angedeutet – für uns nicht vertretbar.

Falls ich von Ihrer Seite nichts Gegenteiliges höre, gehe ich also davon aus, dass Sie sich an unsere bisherigen Abmachungen halten, d.h. dass bis spätestens zum 07.02.2007 eine Videoaufzeichnung mit Herrn Christian von Stetten in Wort und Bild (max. 3 Minuten Dauer) bei mir bzw. Herrn Axel Wiczorke (SilberstreiFilm) eingegangen ist.“

29.01.2007
Anwaltspost aus Hamburg. Man bedankt sich für die Fristverlängerung.

Februar 2007
Brief und Unterschriftenliste von Oliver Paul, Ruppertshofen (zirka 40 Unterschriften), an den Südwestpresse-Chefredakteur Jörg Bischoff und Südwestpresse-Geschäftsführer Helmut Acker. Ziel: das Veröffentlichungsverbot gegen den freien Journalisten Ralf Garmatter soll aufgehoben werden. Die Unterzeichner drohen sonst mit Abo-Kündigungen des Hohenloher Tagblatts. Bischoff und Acker bestreiten, dass Garmatter ein Schreibverbot / Veröffentlichungsverbot im Lokalteil des Hohenloher Tagblatts hat.

Februar 2007
alpha press online: „Seltsam,seltsam – Eigentlich sollte der hier von uns nachgedruckte abgedruckte Artikel nicht (nur) in der „Stuttgarter Zeitung“, sondern vor allem in jenen Zeitungen zu finden sein, die im Wahlkreis des Herrn von Stetten ihr „Revier“ haben. Warum dem nicht so ist, kann sich jedeR selbst ausmalen. Was das „Haller Tagblatt“ betrifft, so hat das zweifellos Tradition. Kritische Berichterstattung über das Wirken der (Einfluss-) Reichen ist hier nicht angesagt. Über Würth, Bausparkasse oder Döring ( als er noch Minister war) findet sich im Monopolblatt nur Positives. Hocher sei Dank!!“

Erste Februarwoche
Auf Bitten des Hamburger Anwalts (Tenor: Vielleicht erledigt sich ja damit alles und wir brauchen nicht einmal mehr die Richtigstellung) findet ein Treffen mit Christian von Stetten auf Schloss Stetten statt, um „einige Missverständnisse im persönlichen Gespräch“ auszuräumen.
Wir sind mit der kompletten Kameraausrüstung vor Ort, um eine eventuell verlangte ’Gegendarstellung’ sofort filmen zu können. Es kommt aber ganz anders: im Raum ist eine Videokamera aufgebaut, die uns filmt, als würden wir auf der Anklagebank sitzen. Er möchte jetzt uns interviewen, wir hätten ihn interviewt, jetzt möchte er das mit uns machen, so von Stetten. Auch werden wir gebeten unsere Videokamera nicht auszupacken und aufzubauen:
„Ich weiß ja jetzt auch nicht, was der Sinn und Zweck ihres Films war, nee, die 90 Minuten. Ob des jetzt war, um mich da reinzulegen oder was auch immer, wenn’s journalistisch war, dann war’s halt schlecht gemacht.“ (…) Da wir morgen einen Termin haben mit dem Verleger vom Hohenloher Tagblatt (…) D.h. man konnte sagen, vielleicht war nicht immer die Sicherheit gewährleistet, weil zuviel Leute drin waren.“

06.02.2007
Anwaltspost aus Künzelsau (es gibt neue Anwälte):

“… so dass wir im Ergebnis damit rechnen Ihnen mit Poststempel vom 16.02.2007 die fertige Fassung einer Videoaufzeichnung zur Ergänzung Ihres Filmes zur Verfügung stellen zu können . . . die DVD selbst bleibt seit Übersendung an uns in unserem Besitz.“

07.02.2007
Der SWR (Harald Holz) sendet einen dreiminütigen Beitrag zu WIE IM STADION und dem ‚Fall von Stetten‘.

10.02.2007
Artikel >Richtigstellung gefordert< (Jochen Höness) im Haller Tagblatt: „Gegenüber der „Stuttgarter Zeitung“ erklärte von Stetten, die Standbetreiber hätten ihm inzwischen alle schriftlich versichert, dass sie sehr zufrieden gewesen seien. Zumindest Martin Romig ist das neu: „Ich habe so etwas nicht schriftlich bestätigt.“

19.02.2007
Leserbrief >Zahlreiche Ungereimtheiten< (Oliver Paul, Ruppertshofen) zum Film und dem ‚Fall von Stetten‘ im Hohenloher Tagblatt: „Wie kann es angehen, dass ein gewählter Abgeordneter während einer Berliner Sitzungswoche in Ilshofen Bier zapft und Parkplätze einweist?“

01.03.2007
Artikel >Der WM-Sommer kehrt zurück< (Andreas Harthan) im Hohenloher Tagblatt. Ankündigung, dass der Film nun im Kammertheater in Crailsheim läuft. Der ’Fall von Stetten’ wird mit keinem Wort erwähnt.

02.03.2007
Artikel >Von Stetten hat erst jetzt Zeit< (Andreas Harthan) im Hohenloher Tagblatt: „Also läuft der Film, gegen den ursprünglich mit einstweiligen Verfügungen und Schadensersatzklagen vorgegangen werden sollte, heute, morgen und übermorgen im Crailsheimer Kammertheater-Kino – ohne Zusatz.“

06.03.2007
WIE IM STADION nach vier Vorstellungen in Crailsheim abgesetzt. Im Foyer des Kinos dokumentieren wir erstmals die Chronologie der Ereignisse.

07.03.2007
Zwei Artikel – >NACHSPIEL< und >INKOGNITO< (Rainer Hocher) – erscheinen im Haller Tagblatt: „Mittlerweile sei die Richtigstellung formuliert, sagt von Stetten, und müsste in diesen Tagen bei den Filmemachern eingehen.“
„Wenn Ihnen in der Vergangenheit vielleicht einmal ein Praktikant namens „Schröder-Baumann“ mit Jeans und Baseball-Cap begegnet ist, dann hätten Sie genauer hinschauen sollen. Denn der Praktikant war höchstwahrscheinlich kein Geringerer als der CDU-Bundestagsabgeordnete Christian von Stetten.“

20.03.2007
Leserbrief von Axel Wiczorke zu den beiden Artikeln an das Haller Tagblatt per Email:

Es handelt sich bei der ganzen Angelegenheit nicht wie berichtet um von Stettens „Kampf gegen Vorwürfe Einzelner“, sondern vielmehr um den Kampf der beiden Filmemacher gegen Anwälte, Drohungen und Einschüchterungsversuche. Auch geht es um den Journalisten Ralf Garmatter, dessen Veröffentlichungsverbot für den Lokalteil des Hohenloher Tagblatts inzwischen in den vierten Monat geht.

Aber lassen wir die Fakten sprechen:
1. „Von Stettens Firma trägt Minus von 17500 Euro“ so wird getitelt. Auf der Pressekonferenz in Heilbronn letzten Jahres sprach von Stetten noch stolz von einer schwarzen Null (Videoaufnahmen davon existieren), erst nachdem Kritik laut wurde bzw. unser Film anlief hieß es plötzlich: ein minus von 17500 Euro.
2. „… außer einem Textmanuskript über mehrminütige Passagen kam bei den Anwälten nichts an.“ Es handelt sich hierbei um den achtminütigen Teil >Einwurf<, den einzigen Teil im Film, der sich mit Herrn von Stetten beschäftigt, bzw. in dem er zu Wort kommt.
3. „Wieso sollen wir die Richtigstellung verzögern, wir sind doch die, die die Richtigstellung wollen“, sagt Christian von Stetten. Offensichtlich nicht. Drei gesetzte Termine für den Videobeitrag, die letzten beiden von seinen Anwälten selbst vorgegeben, ließ er kommentarlos verstreichen (der letzte war am 17. Februar). Warum ist offensichtlich: frühzeitig trafen wir mit dem Anwalt Christian von Stettens eine schriftliche Absprache, nach der wir es uns vorbehalten (wenn nötig), die >Richtigstellung< auch wieder richtig stellen zu können.
4. „Mittlerweile sei die Richtigstellung formuliert, sagt von Stetten, und müsste in diesen Tagen bei den Filmemachern eingehen.“ Dies ist bis heute nicht geschehen!
5. In unserem Film wird von verschiedenster Seite darauf hingewiesen, dass es in der Arena ein Alkoholproblem gab. Aus Schutz vor den Persönlichkeitsrechten der Jugendlichen haben wir dieses Material (stark alkoholisierte Jugendliche unter 16 Jahren) aber nicht gezeigt – es ist aber vorhanden!
6. „Ich hasse nichts mehr, als Politiker, die zu Schauzwecken mal eine halbe Stunde die Schaufel in die Hand nehmen“ sagt Christian von Stetten. Genau das kann man demnächst ausführlich auf der DVD bewundern.

Axel Wiczorke (WIE IM STADION, Kirchberg)

20.03.2007
Die umgehende Antwort per Email von Rainer Hocher:

Sehr geehrter Herr Wiczorke,
vielen Dank für Ihren Brief. Wir werden die Inhalte für weitere Recherchen verwenden.

Mit freundlichen Grüßen
Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH
Rainer Hocher
Chefredaktion

20.03.2007
Ralf Garmatter wird beim Gespräch in Crailsheim von Redaktionsleiter Mathias Bartels ausgerichtet, dass das Hohenloher Tagblatt die Zusammenarbeit mit ihm komplett einstellen will. Ihm wird mitgeteilt, dies sei der Wunsch von Geschäftsführer Jürgen Bauder. Als Galgenfrist wird ihm in punkto Sport noch die Zeit eingeräumt, bis das HT für ihn einen Ersatz gefunden hat.

21.03.07
Antwortbrief des Haller Tagblatts (Rainer Hocher) zu dem Leserbrief von Axel Wiczorke mit ganz anderem Tenor:
„Im Kern geht es um die Frage, warum die angekündigte Richtigstellung zum Film „Wie im Stadion“ von Seiten der Anwälte Herr von Stettens noch nicht bei Ihnen eingegangen ist… Da es sich hier um einen laufenden Rechtsstreit handelt, in dem Sie als Filmemacher einer der Akteure sind, behandeln wir das Thema redaktionell.“

23.03.07
Telefongespräch Axel Wiczorkes mit Rainer Hocher wegen der Nichtveröffentlichung des Leserbriefes. Rainer Hocher zu mir am Telefon: “… in Leserbriefen haben Tatsachenbehauptungen, die ich nicht überprüfen kann, nichts verloren. Hier sind Meinungen gefragt …“ Auch behauptet er, dass mein im Gespräch mit ihm mehrfach geäußerter Hinweis, zu den gesetzten und nicht eingehaltenen Terminen der Anwälte, nicht stimmt: “Die gibt es nicht, sagt von Stetten.“

26.03.07
Email von Axel Wiczorke an Rainer Hocher, Haller Tagblatt:

Unser Telefongespräch zu meinem Leserbrief vom 20.März 2007 sowie Ihr Antwortschreiben vom 21.03.2007:

Sehr geehrter Herr Hocher,
obwohl ich Sie in unserem Gespräch vom 20.03.2007 mehrfach darauf hingewiesen habe, dass es sich in der Sache Christian von Stetten / WIE IM STADION (Axel Wiczorke & Cornelius Braitmaier) um keinen laufenden Rechtsstreit handelt, d.h. es wurde nie Anzeige erstattet, die Sache wurde nie vor Gericht gebracht (das ist nämlich die juristische Terminologie von >Rechtsstreit<), geben sie diesen Sachverhalt in ihrem Antwortschreiben vom 21.03.2007 als einzigen Grund für die Nichtveröffentlichung meines Leserbriefes an (es liegt ein Schreiben der Anwälte der Stetten GmbH vor, in dem genau dies bestätigt wird). In unserem Telefongespräch vom 20.03.2007 wurde diese Argumentation Ihrerseits allerdings mit keinem Wort erwähnt. Hier sprachen Sie nur davon, dass in einem Leserbrief „… Tatsachenbehauptungen, die ich nicht überprüfen kann, nichts verloren (haben). Hier sollte es um Meinungen gehen …“

Worauf lässt sich diese Diskrepanz der beiden Aussagen (der mündlichen und schriftlichen) zurückführen? Wie kommen Sie dazu Fakten zu ignorieren, bzw. einfach wegzulassen, die in Schriftform vorliegen?
Telefonisch haben Sie mir auf meinen Hinweis der beiden verstrichenen – von den Anwälten selbst gesetzten – Termine, geantwortet: die gäbe es nicht, behauptet von Stetten. Obwohl – wie das nun mal bei Anwälten üblich ist – diese natürlich als Schriftstück vorliegen (das hätte Ihnen ein wenig gesunder Menschenverstand sagen können).
Auch wurde diese offensichtliche Falschbehauptung Herr von Stettens nicht gegenrecherchiert (was jeder angehende Journalist in den ersten Wochen seines Volontariats lernt): ich hätte Ihnen jederzeit eine Kopie des Antwortschreibens (mit Fristsetzungsbestätigung) der Anwälte zuschicken können!

Mit was haben wir es also hier zu tun? Inkompetenz? Bewusste einseitige Parteinahme? Betrug am Leser? Auf jeden Fall nicht mit seriösem Journalismus …
Da Ihrer Ansicht nach Tatsachenbehauptungen in einem Leserbrief nichts verloren haben, muss wohl die Gegendarstellung der richtige Ort dafür sein: eine solche wird in den nächsten Tagen bei Ihnen eingehen.

Mit freundlichen Grüßen
Axel Wiczorke

30.03.2007
Gegendarstellung von Axel Wiczorke per Einschreiben an das Haller Tagblatt abgeschickt:

Als persönlich betroffener Filmemacher verlange ich folgende Gegendarstellung zu den am 07.03.07 im Haller Tagblatt erschienenen Artikeln ‚Nachspiel‘ und ‚Inkognito‘ (Autor: Rainer Hocher):

Gegendarstellung
1. Zu “… außer einem Textmanuskript über mehrminütige Passagen kam bei den Anwälten nichts an.“
Richtig ist: Es handelt sich hierbei um die achtminütige Passage „Einwurf“, den einzigen Teil im Film, der sich mit Herr von Stetten beschäftigt, bzw. in dem er zu Wort kommt.
2. Zu Christian von Stettens Zitat: „Wieso sollen wir die Richtigstellung verzögern, wir sind doch die, die die Richtigstellung wollen“.
Richtig ist: Drei gesetzte Termine für den Videobeitrag, die letzten beiden von seinen Anwälten selbst vorgegeben, ließ Christian von Stetten kommentarlos verstreichen (der letzte Termin war am 16. Februar). Seither haben wir von ihm oder seinen Anwälten nichts mehr gehört.
3. Zu „Wir können nicht akzeptieren, dass uns unterschwellig Vertragsbrüchigkeit vorgeworfen wird, da geht es um den Ruf der Firma“, sagt der CDU-Bundestagsabgeordnete.
Richtig ist: an keiner Stelle im Film wird Christian von Stetten bzw. der Stetten GmbH Vertragsbrüchigkeit vorgeworfen. Im Film ist in diesem Zusammenhang in einer Interviewpassage nur von einem Herrn Schröder (von der Drehscheibe Süd) die Rede: „… und vertraglich auch Sachen besprochen hatte, war der Herr Schroeder und er wurde auf einmal gekündigt und den gab es auf einmal nicht mehr. Alle Sachen, die wir besprochen hatten, gelten natürlich nicht mehr.“
4. Zu dem Kartbahn-Betreiber Wilfried Sommer („…sehr zufrieden sollte der Film einen anderen Eindruck vermitteln, so ist der Eindruck falsch“), Manfred Eberhardt vom Landgasthof Neumühlsee (… gerne bereit, zukünftige Veranstaltungen mit Ihnen zu unterstützen“) sowie dem Zeltplatzanbieter Ulrich Krämer.
Richtig ist: an keiner Stelle im Film behaupten wir, dass Herr Sommer, Herr Eberhardt oder Herr Krämer mit der Organisation der Veranstaltung unzufrieden gewesen wären.
5. Zu „Und auch ein bis zum Koma betrunkener Jugendlicher könne nicht den Fandorf-Betreiber angelastet werden.“
Richtig ist: An keiner Stelle im Film wird dieser Umstand den Fandorfbetreibern angelastet. Im Gegenteil: in mehreren Interviews im Film wird darauf hingewiesen, dass es in der Arena zum einen ein Alkoholproblem gab, dass sich dieser Sachverhalt aber zum anderen nicht kontrollieren ließ.
6. Zu „Und was ist an der Beobachtung dran, von Stetten habe sich im Fandorf mit dem Namen Schröder-Baumann am Handy gemeldet?“
Richtig ist: Von Stetten hat sich am Handy in Anwesenheit eines Interviewpartners mit dem Namen „Baumann“ gemeldet.
7. Zu „Zunächst hatten wir technische Probleme, dann wollten wir nicht mehr, weil klar war, dass die gegen uns vorgehen wollen“, sagte Axel Wiczorke …“
Richtig ist: Es gab nie irgendwelche technische Probleme. Die angedrohte einstweilige Verfügung von Seiten der Anwälte der Stetten GmbH, sollte eine Kopie des Filmes nicht bis Freitag, den 08.12.2006, 12.00 Uhr in Hamburg sein, verstrich ohne dass etwas geschah. Uns war damit klar, dass es nicht vorgesehen ist gegen uns juristisch vorzugehen, denn dann wäre die ganze Geschichte ja öffentlich geworden. Des weiteren wägten wir ab zwischen zusätzlicher PR (einstweilige Verfügung) und gesteigertem Unterhaltungswert (‚Richtigstellung‘ Christian von Stettens am Ende unseres Filmes, die wir dann wieder richtig stellen konnten). Wir entschieden uns für letzteres.

Axel Wiczorke (Filmemacher von WIE IM STADION, Kirchberg)

13.04.2007
Redaktionsleiter Rainer Hocher vom Haller Tagblatt telefonisch auf meine Frage, warum die Gegendarstellung noch nicht erschienen ist: die ganze Sache würde bei den Hausanwälten liegen, diese würden gerade die Angelegenheit prüfen, die Fristen würden natürlich eingehalten werden.

17.04.2007
Brief vom Haller Tagblatt, in dem mir mitgeteilt wird, dass meinem Gegendarstellungsersuchen nicht entsprochen wird: „Ihr Verlangen entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen einer Gegendarstellung.“

24.04.2007
Panorama-Beitrag (ARD) >Partys statt Parlament – Wie faule Abgeordnete sich vor der Arbeit drücken< u.a. mit Ralf Garmatter über Christian von Stetten.
http://daserste.ndr.de/panorama/media/cdu74.html

Mai/Juni 2007
Ralf Garmatter richtet unter http://www.abgeordnetenwatch.de/christian_freiherr_von_stetten-650-5658.html mehrere Fragen an von Stetten.

25.05.2007
Zwei zwischenzeitlich auf die Homepage von Christian von Stetten gestellte Fotos, die ihn als „Praktikanten Schröder-Baumann“ zeigen, verschwinden wieder. Der Text zu den Fotos: >Bühnenpraktikant Michael Schröder-Baumann (Christian von Stetten) unterstützt den Musiker Chris de Burgh bei Konzertvorbereitungen<. Und: > „Praktikant Michael Schröder-Baumann“ beim Arbeitseinsatz mit einem Gabelstapler. Unter seinem Spitznamen unterstützt Christian von Stetten zahlreiche Projekte in der Region<.

31.05.2007
SWR-Beitrag (Ländersache, Autor: Dietrich Krauss) zu dem ‚Fall von Stetten‘, WIE IM STADION und Ralf Garmatter.

01.06.2007
Leserbrief >“Partys statt Parlament“< (Jochen Schmidt, Crailsheim) zum ARD-Panorama Beitrag (24.04.2007) im Hohenloher Tagblatt: „So kann er [Christian von Stetten] … sich bei den Geschäftsführern der beiden großen Lokalzeitungen über kritische freie Journalisten und Redakteure beschweren, selbständigen Filmemachern mit der Ruinierung ihrer wirtschaftlichen Existenz drohen (nachdem ihn diese in einem Doku-Film als dreisten Lügner entlarvt haben), unliebsamen Leserbriefschreibern mit Konsequenzen drohen …“

06.06.2007
Artikel >Faul? „Dieser Vorwurf würde mich hart treffen“< (Ralf Reichert) erscheint in der Heilbronner Stimme.

08.06.2007
Artikel >EM-Fandorf ’08 in der Arena Ilshofen< (Rainer Hocher) erscheint im Haller Tagblatt. Christian von Stetten will als Schirmherr der Veranstaltung sein ‚Know-How‘ zur Verfügung stellen. In dem Artikel wird wiederholt darauf hingewiesen (auch mit Foto), dass sich die Betreiber des Ilshofener WM-Fandorfes 2006 in der Pizzeria La Sila in Ilshofen getroffen haben, um über die EM 2008 zu reden. Offensichtlich um den Eindruck zu erwecken, dass die La Sila-Familie auch wieder dabei ist,was aber nicht der Fall ist.

14.06.2007
Artikel >Das Sommermärchen wird zur Qual< (Wieland Schmid) erscheint in der Stuttgarter Zeitung: „Ungeniert bezeichnet Garmatter den Abgeordneten als einen Mann, der sich „mit Lügen aus Lügen herauslügt“ und „Leute einzuschüchtern versucht“.“

26.06.2007
Frontal 21-Beitrag (ZDF) >Pressefreiheit in Gefahr< (Autor: Andreas Halbach).
http://video.google.com/videoplay?docid=-4627622059683375845
„Der Rauswurf Garmatters stehe nicht im Zusammenhang mit Beschwerden des Anzeigenkunden und Politikers, behauptet das Zeitungshaus in Crailsheim. Mehr gebe es dazu nicht zu sagen – kein Interview.“

28.06.2007
Ralf Garmatter erhält von den Anwälten des Hohenloher Tagblatts ein Schreiben mit der Androhung einer einstweiligen Verfügung wegen seiner Äußerungen in der ZDF-Sendung Frontal21. Die Hohenloher Tagblatt-Anwälte wenden sich wegen der einstweiligen Verfügung an das Landgericht Hamburg. Dieses gibt der Klage – ohne mündliche Gerichtsverhandlung – statt.

04.07.2007
Zapp-Beitrag (NDR)  >Einflussreiche Poltiker – Ein CDU-Funktionär und seine Lokalszeitung<.
http://www3.ndr.de/ndrtv_pages_std/0,3147,OID4103606,00.html
„Der Abgeordnete schweigt zu den Vorwürfen. Auch gegenüber Zapp möchte er sich nicht äußern. Fragen unerwünscht. (…) Hofberichterstattung in den Hohenloher Verlagen?“

05.07.2007
Nachdem der Bundestag die Veröffentlichungspflicht der Abgeordneten beschlossen hat, behauptet Christian von Stetten auf seiner Bundestagsseite bei acht Firmen bis Anfang des Jahres nur ehrenamtlich als Geschäftsführer tätig gewesen zu sein:

Dr. v. Stetten Grundstücks KG, Künzelsau,
Prokurist, ehrenamtlich (bis 11.1.2007)

Hohenloher Krankenhaus gGmbH, Künzelsau,
Stellv. Mitgllied des Aufsichtsrates, ehrenamtlich

Hohenloher-Ticket-Service GmbH, Künzelsau,
Geschäftsführer, ehrenamtlich (bis 16.4.2007)

Künzelsauer Burgfestspiele Schloß Stetten gGmbH, Künzelsau,
Geschäftsführer, ehrenamtlich (bis 3.4.2007)

Messe- und Betriebsgesellschaft Stetten mbH, Künzelsau,
Geschäftsführer, ehrenamtlich (bis 16.4.2007)

Ökologische Energie- und Versorgungs-GmbH, Künzelsau,
Geschäftsführer, ehrenamtlich (bis 11.1.2007)

Residenz Dienstleistungsgesellschaft mbH, Künzelsau,
Geschäftsführer, ehrenamtlich (bis 11.1.2007)

Residenz Schloß Stetten gGmbH, Künzelsau,
Prokurist, ehrenamtlich (bis 11.1.2007)

Residenz Taubertal GmbH, Bad Mergentheim,
Geschäftsführer, ehrenamtlich (bis 11.1.2007)

Schloß Stetten Betreuungs AG, Künzelsau,
Vorsitzender des Aufsichtsrates, ehrenamtlich (bis 30.4.2007)

Stetten Bau GmbH, Künzelsau,
Geschäftsführer, ehrenamtlich (bis 31.5.2007)

Unternehmensentwicklungs- und Förderungsgesellschaft Hohenlohe mbH, Künzelsau,
Geschäftsführer, ehrenamtlich (bis 31.5.2007)

06.07.2007
Artikel >Von Stetten ohne „Fremdlohn“< (Jochen Korte) im Hohenloher Tagblatt, Haller Tagblatt und in der Rundschau Gaildorf: „>Ich habe keine Nebeneinkünfte und lebe vom Bundetagsgeld<, erklärt von Stetten.“
Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2007 müssen die
Bundestagsabgeordneten künftig ihre Nebentätigkeiten veröffentlichen.

07.07.2007
Leserbrief von Oliver Kohr (Crailsheim) an das Hohenloher Tagblatt: „… es ist nun beinahe zwei Wochen her, dass im ZDF (26.06.2007: Frontal 21) ein Bericht zu sehen war, in dem unsere kleine Stadt am Rande und das Hohenloher Tagblatt im Besonderen erwähnt wurden… Statt dessen spekulierte der Moderator mit wichtig klingender Stimme über teilweise zensierte oder sogar gänzlich unterbliebene kritische Reportagen auch in unserer Heimatzeitung, weil die hiesige Geschäftsführung um ihre Werbeeinnahmen bangt… Noch viel mehr verwundert es mich aber, dass seit der Ausstrahlung der Sendung keinerlei Stellungnahme des Hohenloher Tagblatts zu dieser Personalentscheidung sowie der Einflussnahme von Politikern und Anzeigenkunden auf die HT-Berichterstattung erfolgt ist.“
Der Leserbrief wird nie veröffentlicht.

09.07.2007
Leserbrief von Markus Wanck (Braunsbach) an das Haller Tagblatt: „(…) Alle Leserinnen und Leser haben das Recht auf eine kritische, objektive und umfassende Berichterstattung. Dies würde ich mir für die Zukunft auch in Bezug auf den Bundestagsabgeordneten Christian von Stetten wünschen…“
Der Leserbrief wird nie veröffentlicht.

09.07.2007
Artikel >Irreführende Angaben< (u.a. Nils Klawitter) zu den Nebeneinkünften der Abgeordneten erscheint im Nachrichtenmagazin Der Spiegel (Ausgabe 28/2007): „Er [Christian von Stetten] hat eine der merkwürdigsten Aufstellungen von Nebeneinkünften zu bieten… Unter seinen veröffentlichungspflichtigen Funktionen in Unternehmen listet der ehemalige „Mister Bundestag“ zwölf Positionen auf … Sämtliche Tätigkeiten will Stetten ehrenamtlich ausgeübt haben – bis er die Funktionen in den vergangenen Monaten plötzlich auslaufen ließ“. Von Stetten nennt als Nachfolger „Mitarbeiter, die da reingewachsen sind“. Zumindest bei der Messegesellschaft und beim Ticketservice gab es aber laut Spiegel nicht viele, die ihm nachfolgen konnten: „Stetten war dort nach Informationen der Wirtschaftsauskunft Creditreform ziemlich allein: Als Anzahl der Beschäftigten wird jeweils „1“ angegeben. Und das mit der fehlenden Vergütung haben Leute aus seinem Umfeld auch anders in Erinnerung“, heißt es in dem Artikel weiter.

14.07.2007
Artikel >Kritik an von Stetten wird stärker< (Wieland Schmid) erscheint in der Stuttgarter Zeitung: „Denn seit wenigen Monaten ist von Stetten angeblich nur noch „ehrenamtlicher“ Geschäftsführer mehrerer Firmen ohne Nebeneinkünfte… Wie das Hohenloher Tagblatt berichtet, hat Christian von Stetten noch zwei Jahre nach seiner ersten Wahl in den Bundestag in Briefen an Parteimitglieder um Wahlkampfspenden gebeten.“

14.07.2007
Artikel >Die Nerven liegen blank< (Andreas Harthan) im Hohenloher Tagblatt: „CDU-Bundestagsabgeordneter Christian von Stetten in seiner Partei in Bedrängnis.“ Der Schwäbisch Haller CDU-Kreisvorsitzende Helmut W. Rüeck, CDU-Landtagsabgeordneter aus Crailsheim, droht mit Rücktritt als Kreisvorsitzender. Rüeck: „Ich habe Wichtigeres zu tun, als in Partei und Öffentlichkeit  nur noch der Mülleimer für den Frust und Ärger über unseren MdB zu sein.“

14.07.2007
Artikel >Ärger auch bei der Mittelstandsvereinigung< (Andreas Harthan) im Hohenloher Tagblatt. Auch bei der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU in Baden-Württemberg (MIT) drohe von Stetten Ärger. „Es geht laut HT-Recherchen um hohe Portokosten, für die es offensichtlich keine plausible Erklärung gibt.“

14.07.2007
Artikel >Tatsächlich nur ehrenamtlich tätig gewesen?< (Andreas Harthan) im
Hohenloher Tagblatt: „Angaben des Parlamentariers von Stetten werfen Fragen auf.“

14.07.2007
Kommentar >Wann gibt es endlich Klarheit?< (Andreas Harthan) im Hohenloher Tagblatt über die unklaren Geschäftstätigkeiten des Christian von Stetten.

14.07.2007
Artikel >Druck auf von Stetten nimmt zu< (Andreas Harthan) im überregionalen Teil des Hohenloher Tagblatts (Südwestpresse Ulm): „Bundestagsabgeordneter kommt nicht aus den negativen Schlagzeilen. CDU in Hohenlohe fordert klärendes Wort. Kreisvorsitzender droht mit Rücktritt.“

16.07.2007
Artikel >Geld gesammelt ohne Wissen der Partei< (Andreas Harthan) im Hohenloher Tagblatt: „Christian von Stetten bittet gestorbenes CDU-Mitglied um Spende“

16.07.2007
Artikel >Baron in der Bredouille< (Hans Georg Frank) im überregionalen Teil des Hohenloher Tagblatts (Südwestpresse Ulm): „Weiter Wirbel um Christian von Stetten. CDU-MdB aus Hohenlohe muss sich von heute an rechtfertigen.“

17.07.2007
Leserbrief >Ist dann noch genügend übrig für ein Mandat?< (Herma Paul, Waldtann) im Hohenloher Tagblatt: „Endlich hat sich das Hohenloher Tagblatt von seinem, von wem auch immer verhängten Maulkorb befreit. Es darf jetzt berichten über die Umtriebe
unseres derzeit einzigen Bundestagsabgeordneten aus Hohenlohe…“

19.07.2007
Artikel >“Kein weiterer Klärungsbedarf“ zu Christian von Stetten< (Wolfgang Messner) erscheint in der Stuttgarter Zeitung: „Landesvorstand der CDU-Mittelstandsvereinigung verzichtet auf kritische Fragen, obwohl Nachweise zu hohen Portokosten fehlen.“

20.07.2007
Artikel (basierend auf einer gemeinsamen Pressemitteilung des CDU-Kreisvorstands, des Kreisverbandes Schwäbisch Hall und des Bundestagsabgeordneten Christian von Stetten) >Kreisvorstand steht hinter Parlamentarier< (Andreas Harthan) im Hohenloher Tagblatt: „Offenes Gespräch mit dem CDU-Bundestagsabgeordneten Christian von Stetten. Von Stetten kündigt an, 2009 wieder für den Bundestag zu kandidieren.“

20.07.2007
Ralf Garmatter erhält einen Brief der Hohenloher Tagblatt-Vertriebsabteilung. Darin wird ihm mitgeteilt, dass sein verbilligtes Mitarbeiter-Abonnement der Zeitung zum 31. Juli 2007 abläuft, da er seit März 2007 nicht mehr für das Hohenloher Tagblatt arbeitet. Das Hohenloher Tagblatt weist Garmatter darauf hin, dass er die Zeitung künftig zum normalen Abo-Preis weiter beziehen könne.

24.07.2007
Ralf Garmatter beantwortet den Brief per E-Mail:

„… vielen Dank für Ihren Brief vom 20. Juli 2007. Ich will das Hohenloher Tagblatt nicht mehr länger im Abonnement beziehen. Das Abonnement endet wie von Ihnen mitgeteilt am 31. Juli 2007.

Begründung: Ich will keine Zeitung mehr lesen, bei der der Bundestagsabgeordnete Christian von Stetten (CDU) mitbestimmt, welche Inhalte in der Zeitung erscheinen und wer für die Zeitung arbeitet. Geschäftsführer Jürgen Bauder ist offensichtlich nicht in der Lage eine unabhängige Zeitung herauszubringen. Dazu ist er persönlich und geschäftlich viel zu sehr mit Christian von Stetten verstrickt.

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Garmatter

Den Brief schickte Garmatter zur Kenntnisnahme auch an den Südwestpresse-Geschäftsführer Thomas Brackvogel und den Südwestpresse-Chefredakteur Jörg Bischoff, der Mitte September 2007 von der Südwestpresse Ulm offiziell als Chefredakteur des Hohenloher Tagblatt-Mantelblattes verabschiedet wird. Die Laudatio halten Lothar Späth und Oettinger (beide CDU).

06.08.2007
Ralf Garmatter erhält von den Hohenloher Tagblatt-Anwälten eine E-Mail:

„… Die Behauptung, der Bundestagsabgeordnete Christian von Stetten (CDU) bestimme mit, welche Inhalte im Hohenloher Tagblatt erscheinen und wer für die Zeitung arbeite, ist falsch. Eine solche Einflussnahme gibt es nicht. Die Behauptung, der Geschäftsführer sei nicht in der Lage, eine unabhängige Zeitung herauszubringen und er sei dazu persönlich und geschäftlich viel zu sehr mit Christian von Stetten verstrickt, ist ebenfalls eine Verleumdung, da es keinen Einfluss des Abgeordneten gibt, der die Unabhängigkeit der Zeitung in Frage stellen würde.
Wir geben Ihnen nun Gelegenheit, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 10. August 2007 zurückzusenden. Danach werden wir ohne weitere Korrespondenz das gerichtliche Verfahren einleiten.“

24.08.2007
Mündliche Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht Ulm (4. Zivilkammer). Für das Hohenloher Tagblatt erscheinen Rechtsanwalt Jörg Nabert (Hamburg) und Hohenloher Tagblatt-Geschäftsführer Hartmut Staiger.

31.08.2007
Urteil des Landgerichts Ulm: Die Klage des Hohenloher Tagblatts auf Einstweilige Verfügung / Äußerungsrecht gegen den Journalisten Ralf Garmatter wird als unbegründet zurückgewiesen: „(…) Dass die Behauptungen des Verfügungsbeklagten [gemeint ist Ralf Garmatter] im Zeitpunkt der Äußerung bewusst unwahr oder erwiesenermaßen falsch waren, lässt sich nicht feststellen. Auch waren sie nicht aus der Luft gegriffen oder haltlos, sondern seine Nicht-Weiterbeschäftigung jedenfalls aus seiner Sicht durch die genannten Umstände erklärbar…“ Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

08.10.2007
Ralf Garmatter lässt durch seinen Anwalt beim Landgericht Hamburg Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (vom 16.07.2007) wegen der Äußerungen in der Sendung Frontal21 einlegen.

02.11.2007
Gerichtsverhandlung vor der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg. Es geht dabei um Garmatters Widerspruch gegen die vom Hohenloher Tagblatt erwirkte Einstweilige Verfügung wegen der Fernsehsendung Frontal21 vom 26.06.2007.

05.11.2007
Ralf Garmatter lässt durch seinen Ulmer Rechtsanwalt gegen das Hohenloher Tagblatt klagen. Hintergrund: Das Hohenloher Tagblatt behauptete in der Fernsehesendung Zapp (vom 4. Juli 2007), dass Garmatter „seit Jahren unsauber gearbeitet hat“. Dies sieht Garmatter unter anderem durch zwei sehr gute Arbeitszeugnisse des Hohenloher Tagblatts aus den Jahren 2000 und vom 20. Oktober 2006 widerlegt.
Das Hohenloher Tagblatt will scheinbar eine weitere gerichtliche Verhandlung gegen Garmatter erwirken – wahrscheinlich wieder in Hamburg. Garmatter geht daraufhin selbst in die Offensive und klagt vor dem Landgericht Ulm auf Unterlassung der Hohenloher Tagblatt-Aussage. Die mündliche Verhandlung wird auf den 18. Januar 2008, 11 Uhr, festgesetzt (Landgericht Ulm, 4. Zivilkammer).

06.11.2007
Das Landgericht Hamburg hebt die Einstweilige Verfügung gegen Ralf Garmatter wegen der Frontal21-Sendung vom 26. Juni 2007 auf.

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PS: Wer einmal auf der alten Webseite von www.stetten-ticket.de (Geschäftsführer: Christian von Stetten) die Rubrik >Sponsoren< besucht hat, kam aus dem Staunen nicht mehr heraus. Da waren sie alle vertreten: Haller Tagblatt, Echo, Heilbronner Stimme, Hohenloher Tagblatt, Kreiskurier, Merkwürdig, Moritz, Radio Ton, Rhein-Neckar-Zeitung, Rundschau, Tauber-Zeitung, Hohenlohe Trends.

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