„Mindestlohn von 8,12 Euro für 2010“ – Petition zum Lohnanstandsgebot kann unterzeichnet werden

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages teilte am 8. März 2010 (Internationaler Frauentag) mit, dass die Petition „Arbeitslosengeld II – Einfügung eines Lohnanstandsgebotes ins Sozialgesetzbuch“ zur Mitunterzeichnung freigeschaltet wurde, berichtet Paul M. Schröder vom Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ). Er fordert zur Unterzeichnung der Petition auf.

Von Paul M. Schröder, Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ)

Die Petition kann auf folgenden Internetseiten unterzeichnet werden:

https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;petition=10282;sa=sign

oder www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik.

Aus der Begründung für die Petition:
„Ein gesetzliches Lohnanstandsgebot mit einer definierten Lohnanstandshöhe als Untergrenze ist zur Präzisierung ‚zumutbarer Arbeit‘ dringend geboten. Die faktisch nach unten offene Zumutbarkeit von Niedrigstlöhnen (‚jede Arbeit zumutbar‘; § 10 Abs. 1 SGB II) widerspricht Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). (‚Die Würde des Menschen ist unantastbar.‘)

Vor dem Hintergrund der zu beobachtenden zunehmenden Nichtbeachtung des Lohnanstandes ergibt sich aus Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG (‚Sie (die Würde des Menschen) zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.‘) in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG (‚Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.‘) die Verpflichtung zu einem gesetzlichen Lohnanstandsgebot.

Der Lohnanstand wird definiert durch die Lohnanstandshöhe, die sich an der einheitlichen monatlichen Bezugsgröße der Krankenversicherung und damit am durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Westdeutschland) orientiert.

Aus der in der Petition genannten Formel zur Berechnung der Lohnanstandshöhe ergäbe sich für 2010 ein Bruttostundenlohn von 8,12 Euro.

Arbeiten mit einem erzielbaren Arbeitsentgelt unterhalb der Lohnanstandshöhe gelten im Sinne der Paragrafen 10 SGB II und 121 SGB III als nicht zumutbar. Die Bundesagentur für Arbeit, die Grundsicherungsstellen und die gegebenenfalls beauftragten Dritten dürfen nicht am Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen mit Löhnen unterhalb der Lohnanstandshöhe mitwirken.“

Weitere Informationen:

Paul M. Schröder
Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ)
Knochenhauerstraße 20-25 (Postfach 10 67 46)
28195 Bremen (Postfach: 28067 Bremen)
Tel. 0421/302380

Spendenkonto BIAJ
Bank für Sozialwirtschaft AG, Hannover
BLZ 251 205 10
Konto 74 863 00

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